Mehrere Kinder und Eltern können gegenüber dem Bedürftigen nebeneinander zum Elternunterhalt verpflichtet sein. Wie haften sie untereinander?
1. Haftung des Ehegatten bzw. des geschiedenen Ehegatten
Der Ehegatte (auch der geschiedene Ehegatte) des Bedürftigen haftet grundsätzlich vor den Verwandten, insbesondere den Kindern des Bedürftigen, §§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1608 S. 1 und 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt )1584 S. 1 BGB. Nur wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem Ehegatten, §§ 1608 S. 2, 1584 S. 2 BGB.
2. Haftung mehrerer Kinder
In erster Linie haften die Kinder vor den Verwandten in aufsteigender Linie, § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1606 Abs. 1 BGB. Mehrere Kinder haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Gleich nahe Verwandte, wie Geschwister, haften für den ungedeckten Restbedarf ihrer Eltern anteilig, also nicht als Gesamtschuldner, sondern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).
Mehrere Kinder sind also Teilschuldner, nicht Gesamtschuldner.
Um die jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträge zueinander in Verhältnis gesetzt werden.
Der Sozialhilfeträger muss die wirtschaftlichen Verhältnisse weiterer Geschwister ermitteln und offenbaren.
Beispiel:
Vater V hat einen ungedeckten Unterhaltsbedarf in Höhe von 100,00 €.
Die Einkommen der Kinder K 1 und K 2 betragen 1.600,00 € und 1.700,00 €.
Frei für den Unterhalt sind dann nach der 50 %-Methode bei einem Selbstbehalt von jeweils 1.500,00 € Beträge in Höhe von 50,00 € und 100,00 €.
Werden die Anteile der zum Unterhalt einzusetzenden Anteile zueinander in Verhältnis gesetzt, so haftet K 1 zu 1/3 und K 2 zu 2/3.
Im Ergebnis muss K 1 also 33,33 € und K 2 muss 66,00 € einsetzen.
(Anmerkung: ab dem 1. Januar 2013 betragen die Selbstbehalte 1.600,00 € und 1.280,00 € gemäß der Düsseldorfer Tabelle)
JPE says
Werter Herr Rechtsanwalt,
Danke für den hilfreichen Artikel.
Ich frage mich gerade, wie die Verhältnisse sind, wenn von 3 Kindern nur eines leistungsfähig ist. Muss das verbleibende Kind dann für die anderen Kinder mitbezahlen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Jop,
seitdem der Unterhaltsrückgriff im Januar 2020 auf Einkommen über 100.000 Euro beschränkt wurde, hat die Problematik deutlich an Bedeutung verloren! Ja – dann müsste das eine Kind für die anderen Kinder mitzahlen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt