§ 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(2 Beiträge mit § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners)
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
- (2) (weggefallen)
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1608 BGB angesprochen:
Grundsicherung im Alter und Elternunterhalt
... zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und zum Elternunterhalt mit kurzen Beispielsfällen für eine erste Übersicht ...
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Elternunterhalt – Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter
... zur Quotierung des Elternunterhalts bei mehreren Kindern – mit einer kurzen Beispielberechnung ... | ... Link zu den Vorschriften der §§ 1606 ff. BGB ...
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