§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
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§ 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht nach Maßgabe des Grundverhältnisses (S. 1) und bei Widerruf (S. 2) und bestimmt den Erklärungsempfänger (S. 3).
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
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- Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 168 BGB angesprochen: