Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1833 BGB – Haftung des Vormunds

(1 Beitrag mit § 1833 BGB – Haftung des Vormunds)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 1833 Haftung des Vormunds

  • (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
  • (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • roter Würfel mit Paragrafenzeichen
    Haftung des Betreuers gegenüber Dritten

    Der Gläubiger einer Forderung gegen den Betreuten wird eine Forderung in der Regel nur gegenüber dem Betreuten…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1833 BGB – Haftung des Vormunds abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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