Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der …

(1 Beitrag mit § 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

  • (1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
  • (2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 151 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
  • (3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • blaue Würfel mit Paragrafenzeichen
    Folgen einer Aufhebungsentscheidung des Versorgungsamtes

    Bei Wegfall der Voraussetzungen des Vorliegens einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung fallen der Schutz des Betroffenen und ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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