Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe

(1 Beitrag)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019)
§ 2 Umfang der Beratungshilfe

  • (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
  • (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
  • (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

zur Übersicht Beratungshilfegesetz

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 BerHG angesprochen:


  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
    ... | mehr

 

BerHG – Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen


§ 1 BerHG – Legaldefinition (1)
§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe (1)
§ 4 BerHG – Antrag (1)
§ 6 BerHG – Berechtigungsschein (1)
§ 9 BerHG – Beratungshilfegesetz (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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