Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe

(1 Beitrag mit § 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019):
§ 2 Umfang der Beratungshilfe

  • (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
  • (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
  • (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

zur Übersicht Beratungshilfegesetz

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

4. Januar 2011, aktualisiert am 10. Oktober 2020 | 2 Kommentare

Beratungshilfe wird seit 1994 auch in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt. Es war einfach nicht begründbar, dass für Sozilhilfe nach dem BSHG (für die damals die ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲