Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe

(1 Beitrag mit § 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 30.07.2019):
§ 2 Umfang der Beratungshilfe

  • (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
  • (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
  • (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

zur Übersicht Beratungshilfegesetz

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • zwei Strichmännchen neben Kalender
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    Beratungshilfe wird seit 1994 auch in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt. Es war einfach nicht begründbar, dass für ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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