Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 22 c SGB II – Datenerhebung

(1 Beitrag mit § 22 c SGB II – Datenerhebung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

  • (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
    • 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
    • 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

          einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

  • (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.

zur Übersicht SGB II

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • gelbes Schild mit Aufschrift Hartz IV
    Mietspiegel in der Rechtsprechung – schlüssige Konzepte

    Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 22 c SGB II – Datenerhebung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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