Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 22 c Abs. 1 S. 1 SGB II besondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Hilfsbeträge nach § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden, § 22 c Abs. 1 S. 2 SGB II.
Der neue Mietspiegel von Remscheid ist rechtswidrig (vgl. dazu den Beitrag Remscheider Mietspiegel rechtswidrig)!
www.justiz.nrw.deUrteil des SG vom 2. Oktober 2010, Aktenzeichen S 29 AS 3925/16
Fehlt ein „schlüssiges Konzept“ der Kreise und kreisfreien Städte, kann auf die Werte gemäß § 12 des Wohngeldgesetzes mit einem „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von zehn Prozent zurückgegriffen werden (www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R, Rdnr. 20):
Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist.
Die Mietspiegel, Mietdatenbanken etc. müssen aber nicht nur erstellt, sondern auch regelmäßig aktualisiert werden. Geschieht dies nicht, fehlt ggf. ein „schlüssiges Konzept“. Kreise und kreisfreie Städte müssen also fürchten, dass – wenn sie ihre Mietspiegel, Datenbanken etc. nicht regelmäßig aktualisieren – die Werte gemäß § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich des Sicherheitszuschlages der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt werden.
In einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2016 (S 13 AS 3749/15) führte das Sozialgericht Düsseldorf im Hinblick auf einen im Jahr 2012 fortgeschriebenen Mietspiegel der Stadt Wuppertal aus, dass nach Ablauf mehrerer Jahre – im Jahr 2015 – ein Rückgriff auf den nach 2012 nicht mehr fortgeschriebenen Mietspiegel nicht mehr zulässig sei. Dann könne (und müsse) entsprechend § 22 c Abs. 1 S. 2 SGB II mit den Werten nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich des Zuschlages in Höhe von zehn Prozent zurückgegriffen werden:
… Nach Ablauf mehrerer Jahre können Wohnungsangebote nicht mehr den Rückschluss auf die aktuellen Preise zulassen. Der zur Ermittlung der angemessenen Miete herangezogenen Mietspiegel 2010 genügt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29. Oktober 2015 L 7 AS 1310/11) für den Leistungszeitraum bis April 2011 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Danach war ein Quadratmeterpreis von 4,85 € für Wohnungsgrößen von 40-90 Quadratmetern angemessen. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Betrag von 4,85 € nicht unverändert auch zur Ermittlung der angemessenen Miete im Jahr 2015 zu Grunde gelegt werden kann. Es ist allgemeinkundig, dass die Lebenshaltungskosten und insbesondere auch die Mietkosten ständig steigen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich im Jahr 2015 die Lage auf dem Wohnungsmarkt durch den massenhaften Zuzug von Flüchtlingen, die preisgünstigen Wohnraum benötigen, noch verschärft hat. Die Zugrundelegung der im Jahr 2010 erhobenen Daten ist deshalb zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Jahr 2015 nicht geeignet.
Da der Beklagte sonstige Daten zur Verifizierung der von ihm angenommenen Mietobergrenzen nicht vorgelegt hat, lassen sich hinreichende Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den abgelaufenen Zeitraum durch das Gericht nicht mehr treffen. Dann sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zehn Prozent.
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