Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

(1 Beitrag mit § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)

 
Gesetzestext:

§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte

  • (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
    • 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
    • 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

          haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

  • (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

    ...

  • ...

zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Rente auf Würfeln
    Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

    Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist insbesondere für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. für…
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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