§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
(1 Beitrag mit § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)
§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte
- (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
- (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 236 SGB VI angesprochen: