Die seit dem Jahr 2023 geltende Rechtslage zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten dürfte in ihrer praktischen Tragweite bislang vielfach unterschätzt worden sein.
Viele Versicherte gehen noch immer davon aus, dass eine vorgezogene Altersrente nur dann sinnvoll ist, wenn die Erwerbstätigkeit weitgehend oder vollständig beendet wird.
Diese Vorstellung entsprach über Jahrzehnte weitgehend der Rechtslage. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.2023 kann sie jedoch in vielen Fällen unzutreffend sein.
- Ausgangslage: Vorzeitige Altersrente und volles Gehalt
- Die neue Rechtslage seit 2023
- Praxisbeispiele: Wann kann sich eine vorgezogene Altersrente lohnen?
- Welche vorgezogenen Altersrenten sind betroffen?
- Volles Gehalt und Altersrente gleichzeitig?
- Weitere Rentenanwartschaften trotz Rentenbezug?
- Wurden die Folgen vielfach unterschätzt?
- Beratungspflichten und § 14 SGB I
- Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
- Beratungsfehler im Reha-Kontext
- Einordnung
- Hinweise und Erfahrungsberichte gesucht
- Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vorzeitige Altersrente und volles Gehalt: Wurde die neue Rechtslage seit 2023 unterschätzt?
Während nach früherer Rechtslage vorgezogene Altersrenten regelmäßig mit erheblichen Hinzuverdienstbeschränkungen verbunden waren, ist inzwischen bei vorgezogenen Altersrenten grundsätzlich auch ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Unter Umständen können Versicherte heute:
- eine vorgezogene Altersrente beziehen,
- gleichzeitig voll weiterarbeiten,
- daneben volles Arbeitsentgelt erhalten,
- und teilweise sogar weiterhin zusätzliche Rentenanwartschaften erwerben.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein. Daher stellt sich die Frage, ob die praktische Tragweite der Gesetzesänderung bislang vielfach unterschätzt worden ist.
Die neue Rechtslage seit 2023
Seit dem 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten grundsätzlich entfallen.
Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 34 SGB VI, in dem zuvor die Hinzuverdienstgrenzen geregelt worden waren.
Das bedeutet, dass eine vorgezogene Altersrente grundsätzlich auch dann in voller Höhe bezogen werden kann, wenn daneben weiterhin Arbeitsentgelt erzielt wird.
Dies betrifft nicht nur geringfügige Beschäftigungen oder einzelne Übergangsfälle. Vielmehr kann auch eine fortbestehende vollschichtige Beschäftigung neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente in Betracht kommen.
Die Frage lautet daher nicht mehr nur, ob jemand bereits eine Altersrente beanspruchen kann. Entscheidend kann vielmehr sein, ob der Rentenbezug trotz fortbestehender Erwerbstätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
Praxisbeispiele: Wann kann sich eine vorgezogene Altersrente lohnen?
Die neue Rechtslage kann insbesondere für Versicherte interessant sein, die zwar die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente erfüllen, ihre berufliche Tätigkeit aber noch nicht vollständig aufgeben möchten.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
- schwerbehinderten Menschen mit Anspruch auf eine Altersrente nach § 236a SGB VI,
- langjährig Versicherten mit Anspruch auf eine Altersrente nach § 236 SGB VI,
- besonders langjährig Versicherten mit Anspruch auf eine Altersrente nach § 236b SGB VI,
- Beschäftigten, die den Übergang in den Ruhestand schrittweise gestalten möchten.
Ob ein vorzeitiger Rentenbeginn wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt allerdings stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere Rentenabschläge, steuerliche Auswirkungen, Krankenversicherungsbeiträge und die weitere Erwerbstätigkeit.
Welche vorgezogenen Altersrenten sind betroffen?
Die Problematik betrifft keineswegs nur die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.
In Betracht kommen insbesondere:
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI,
- die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI,
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI,
- sowie weitere Fallgestaltungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Volles Gehalt und Altersrente gleichzeitig?
Die neue Rechtslage führt dazu, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht mehr zwingend mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden sein muss.
Gerade dies stellt das frühere Verständnis des Übergangs in den Ruhestand teilweise grundlegend in Frage.
Vorzeitige Altersrente und vollwertige Beschäftigung schließen sich seit 2023 nicht mehr zwingend aus.
Dieses jahrzehntelang geprägte Grundverständnis dürfte jedoch bei vielen Beteiligten weiterhin fortwirken.
Weitere Rentenanwartschaften trotz Rentenbezug?
Besonders bedeutsam ist außerdem, dass ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht nur laufendes Arbeitsentgelt sichern kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen können durch weitere Beitragszeiten auch zusätzliche Rentenanwartschaften entstehen.
- laufende Altersrente,
- laufendes Arbeitsentgelt,
- weitere Beitragszahlung,
- spätere rentensteigernde Wirkungen.
Die rentenrechtlichen und beitragsrechtlichen Folgen sollten stets individuell geprüft werden. Dies gilt insbesondere bei Rentenabschlägen, Krankenversicherung, Steuerrecht und dem späteren Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wurden die praktischen Folgen vielfach unterschätzt?
Gerade weil die frühere Rechtslage jahrzehntelang durch Hinzuverdienstgrenzen geprägt war, konnte leicht der Eindruck entstehen, eine vorgezogene Altersrente und eine vollwertige Beschäftigung passten wirtschaftlich nicht zusammen.
Seit 2023 kann diese Annahme jedoch unzutreffend sein.
In geeigneten Fällen kann es um Monate oder sogar Jahre zusätzlicher Rentenzahlungen gehen, ohne dass hierfür zwingend auf Erwerbseinkommen verzichtet werden muss.
Wenn eine Person bereits seit mehreren Jahren die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, hiervon aber wegen überholter Vorstellungen zur früheren Hinzuverdienstrechtslage keinen Gebrauch gemacht hat, können erhebliche finanzielle Nachteile entstanden sein.
Beratungspflichten der Rentenversicherung und § 14 SGB I
Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung die neue Rechtslage für sozialrechtliche Beratungspflichten hat.
Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch.
Daneben kann auch § 15 SGB I eine Rolle spielen.
Gerade in rentennahen Beratungssituationen kann daher bedeutsam werden, ob auf die Möglichkeit eines parallelen Bezugs von Altersrente und Erwerbseinkommen ausdrücklich hätte hingewiesen werden müssen.
Können sozialrechtliche Herstellungsansprüche entstehen?
Vor diesem Hintergrund stellt sich die weitergehende Frage, ob sich künftig sozialrechtliche Herstellungsansprüche ergeben können.
Der sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht verletzt und hierdurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.
Denkbar wären insbesondere Fälle, in denen Versicherte wegen überholter Vorstellungen zur früheren Hinzuverdienstrechtslage von einem Rentenantrag abgesehen haben.
Aus dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen folgt nicht automatisch ein Herstellungsanspruch. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Beratungsfehler im Reha-Kontext?
Besonders interessant könnten entsprechende Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Reha-Verfahren sein.
Gerade dort treffen häufig Fragen der Erwerbsminderung, Schwerbehinderung, Wiedereingliederung und Altersrente aufeinander.
Naheliegend erscheint daher die Frage, ob in bestimmten Fällen auch auf die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente bei gleichzeitig fortbestehender Beschäftigung hätte hingewiesen werden müssen.
Einordnung: allgemeines Sozialrecht und Rentenversicherung
Die Problematik betrifft nicht nur das Rentenrecht.
Sie berührt zugleich Fragen des allgemeinen Sozialrechts, der Beratungspflichten der Sozialleistungsträger und möglicher Folgen fehlerhafter Sozialverwaltung.
- allgemeines Sozialrecht,
- SGB I,
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Sozialversicherungsrecht,
- anwaltliche Beratung rentennaher Lebenssachverhalte.
Hinweise und Erfahrungsberichte gesucht
Soweit ersichtlich, liegt bislang noch keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die die Folgen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 bereits grundlegend im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen aufgearbeitet hätte.
Hinweise auf Rechtsprechung, Literatur, Verwaltungspraxis oder praktische Erfahrungen nehme ich daher gerne entgegen.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen betrifft verschiedene Formen vorgezogener Altersrenten. Von Bedeutung können daneben Beratungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern sowie Fragen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein.
§ 14 SGB I · § 15 SGB I · § 34 SGB VI · § 236 SGB VI · § 236a SGB VI · § 236b SGB VI.



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