Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Januar 2021)
§ 26 Zahlung des Wohngeldes

  • (1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
  • (2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 26 WoGG angesprochen:


  • Auszahlung von Sozialleistungen – Auszahlungszeit, Auszahlungsart 1
    Auszahlung von Sozialleistungen – Auszahlungszeit, Auszahlungsart

    Auszahlungstermine von Sozialleistungen sind in verschiedenen Gesetzen geregelt ... | 1. Wohngeld ... | 2. Hartz 4 ... | 3. Sozialhilfe ... | 4. Kindergeld ...
    ... | mehr

 

WoGG – Wohngeldgesetz


§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes (1)
§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld (1)
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung (2)
§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens (1)
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (1)
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (2)
§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung(1)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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