§ 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen
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§ 3 Weitere Merkzeichen
- (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
- 1. aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 2. H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,
- 3. BI wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
- 4. GI wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 5. RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,
- 6. 1. Kl. wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
- 7. G wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
- 8. TBI wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
- (2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 3 SchwbAwV angesprochen:
Merkzeichen RF, Bl, B und Gl
Voraussetzungen und Folgen der Gewährung der Merkzeichen RF, Bl, B und Gl ... | § 3 SchwbAwV ... | Versorgungsmedizin-Verordnung ...
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„aG-light“ – der orange Parkausweis für Menschen mit einer Gehbehinderung ohne Merkzeichen aG
... der orange Parkausweis verschafft schwerbehinderten Menschen eine Parkerleichterung, ohne dass die Voraussetzungen des Merkzeichen aG erfüllt sein müssen ..
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Merkzeichen H: hilflos
... im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos ist – hilflos ist, wer fremder Hilfe bedarf ...
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