Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 33 b EStG oder entsprechender Vorschriften ist,§ 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: …
…
2. H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung.
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, erhöht sich der Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 3 S. 3 EStG auf 3700 €. Anstelle einer Steuerermäßigung gemäß § 33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 EStG kann ein Steuerpflichtiger die durch die Pflege entstandenen Aufwendungen in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend machen, § 33 b Abs. 6 S. 1 EStG.
Hilflos ist gemäß § 33 b Abs. 6 S. 3 EStG eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in S. 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist, § 33 b Abs. 6 S. 4 EStG.
Die Anlage zu § 2
der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Teil A: Allgemeine Grundsätze
1. Schädigungsfolgen …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 benennt unter Teil A Nr. 4 die wesentlichen Regelungen zum Merkzeichen H, die nachstehend abgedruckt sind:
Hilflosigkeit
a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos“ sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages gehören z. B. Essen und Trinken sowie die unmittelbar der Nahrungsaufnahme dienenden Verrichtungen (z. B. das Zerkleinern der Nahrung, das Öffnen von Dosen und Behältnissen zur Entnahme von Fertignahrung), nicht aber hauswirtschaftlicher Hilfebedarf (vgl. BSG vom 2. Juli 1997, 9 RV 19/95, Leitsatz und Gründe).
Das Bundessozialgericht hat zur „Hilflosigkeit“ eines gehörlosen Kindes bzw. Jugendlichen im Sinne des § 33 b EStG darüber hinaus ausgeführt, dass zu den in § 33 b Abs. 6 EStG genannten Verrichtungen nicht nur die Bereiche der Körperpflege, Ernährung und Mobilität zählen. Zu den Verrichtungen können auch Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation zählen (vergleiche Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juni 1993, 9/9A RVs 1/91):
… Der Kommunikationsstörung als Folge der Gehörlosigkeit wird in den AHP keine besondere Bedeutung beigemessen. Sie bedürfen insoweit der Korrektur.
…
… Über Sprache werden Kognition, soziales Verhalten und Persönlichkeitsentwicklung ebenso wie das emotionale Verhalten gelenkt. Wer nur mittels pädagogischer Hilfen, durch erläuternde Mediatoren oder Dolmetscherunterstützung lernen kann, erhält schon wegen des hohen Zeitaufwandes im gezielten Lernvorgang deutlich weniger an Anregungen, Informationen und Erklärungen. Erkenntniszugewinn in Form von Diskussionen mit Hörenden ist Gehörlosen verschlossen. Lernen findet aber lebenslang nicht nur bei gezielter Informationsvermittlung, sondern beim Nichtbehinderten auch in der gesellschaftlichen Interaktion ständig statt. Dies fehlt beim Hörsprachgeschädigten, sodass insoweit Anregungen, Erfahrungen, Informationen und Erkenntnisse nicht beiläufig vermittelt werden; hier fällt qualitativ ein ganzer Sektor aus. Zugleich entbehrt der Hörsprachgeschädigte damit entscheidender Hilfen für seine soziale Entwicklung, für das Erlernen von Zusammenleben, Kooperation und Interaktion; gesellschaftliche Normen und Wertvorstellungen sind schwer zu vermitteln. Fehlende Kontakte führen zu emotionalen Defiziten und abweichender Persönlichkeitsstruktur im Verhältnis zu Hörenden. Damit kommt es notwendig zu längeren und schwierigeren Ausbildungszeiten, weil die gesamte Entwicklung in kommunikative Prozesse eingebettet ist, die stimulieren, Information bieten und die Verarbeitung von Erfahrungen sowie die Lösung von Problemen erleichtern oder erst ermöglichen; unter Hörenden werden Fragen, noch ehe sie gestellt werden, beantwortet, indem Begründungen und Erklärungen aus dem Umfeld aufgenommen werden können. Das Kommunikationsdefizit mit der Folge von erschwertem und verzögertem Kenntniserwerb, einer lebenslang verlangsamten Weiterentwicklung und bleibender Fremdheit in der Gesellschaft der Hörenden, stellt die eigentliche Behinderung im Sinne des § 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) dar.
…
(1) …
(2) … Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 65 Abs. 2 S. 2 EStDV.
Ab 2017 steht dem Merkzeichen H die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben vom 19. August 2016 so festgelegt.
Günter Ehrens says
Es ist eine Schande, Hilflose die hören und sehen können, werden seit 1939 einfach nicht zur Kenntnis genommen. Es gibt „Einrichtungen“ und „Istitutionen“, die Menschen mit starken Sprachschwierigkeiten systematische Diskriminieren und Gewalt ausüben. Wer es nicht wahr haben will, der komme noch Oberhavel. Ich begleite Sie zu meinem Sohne und kann dies mit Fotos und Dokumenten belegen.
Alex says
Ich habe GdB 80,G ÷B und Pflegegrad 3.Steht mir automatisch der Buchstabe H zu? Mir wurde er vom Versorgungsant abgelehnt.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Alex,
mit der Fragestellung, ob der Pflegegrad 3 „automatisch“ das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen H bewirkt, habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt …
Allerdings sind mir durchaus Sachverhalte bekannt, bei denen die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 vorliegen, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H meines Erachtens aber nicht … demzufolge neige ich dazu, die „Automatik“ zu verneinen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nicole Budig says
Meine Tochter hat „Mukoviszidose“. Wegen erheblicher Lungenschädigungen durch Fibrosierung und entwickeltem Fassthorax infolge stark verkürzter Inspirationsmuskulatur und Hilfsmuskulatur benötigt sie, auch für die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Hilfe. Sie hat Pflegegrad 2. Wegen Bluthustens musste sie schließlich ihren Beruf als Physiotherapeutin aufgeben und erhielt die volle Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannt. Sie hat einen GdB von 60. Hat sie auch Anspruch auf das Merkzeichen „H“?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Budig,
ohne umfassende Kenntnis des Sachverhaltes will ich hier keine Prognose wagen. Ihr Vortrag hört sich aber durchaus so an, als ob ein entsprechender Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Vorliegens des Merkzeichens H Erfolg haben könnte. Evtl. muss ja auch der Grad der Behinderung höher als bisher angenommen werden.
Von zentraler Bedeutung für das Vorliegen des Merkzeichens H ist, ob Ihre Tochter ständig am Tag fremder Hilfe im Sinne des § 33 b EStG bedarf.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Elisabeth says
Sehr geehrter Herr Nippel,
meine Mutter hat den GdB 100 mit dem Merkzeichen Gl (Gehörlos). Die beschriebenen Sprachbarrieren machen auch ihr zu schaffen und ich regele sämtliche telefonische und postalische Korrespondenz und sonstige behördlichen Angelegenheiten. Sie möchte nun auch das Merkzeichen H beantragen und mir stellt sich die Frage, ob sie überhaupt eine Aussicht darauf hat.
Mit freundlichen Grüßen,
eine Tochter
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Elisabeth,
hilflos im Sinne des § 33 b Abs. 6 EStG kann auch sein, wer zur Kommunikation einer Hilfe bedarf (siehe oben, Anlage zu § 2 der Versordgungsmedizin-Verordnung, Teil A Nr. 4, Buchstabe c).
Zur Kommunikation gehören u. a. das Hören und die Fähigkeit zur Interaktion. Der Hilfebedarf muss aber für mindestens zwei Stunden am Tag bestehen. Voraussetzung ist ein ständiger Hilfebedarf (s. o. Teil A Nr. 4, Buchstabe b)., § 33 b Abs. 6 S. 3 EStG).
Gruß
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Silvia Siber says
Ich habe zwei autistische Kinder mit jeweils GdB 50 und ebenfalls jeweils Merkziechen „H“.
Muss die Entscheidung im Steuergesetz nicht dann auch automatisch zu einer Pflegegrad Einstufung auf mindestens 4 bedeuten? Der Umkehrschluß wäre doch iregndwie nicht sinnvoll?
MfG
Siber
Annika says
Meine Mutter hat einen GdB von 80 sowie Merkzeichen G.
Beim erstmaligen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde ein Pflegeaufwand von jeweils 2h täglich von zwei Pflegepersonen als nachvollziehbar erachtet/bestätigt. Jedoch wurde aufgrund ihrer noch voll erhaltenen kognitiven Fähigkeiten nur der Pflegegrad 1 ermittelt.
Kann meine Mutter mit dem MDK-Gutachten das Merkzeichen H beantragen, da sie ständig auf Hilfe im oben angegebenen Umfang angewiesen ist?
Sie kann u.a. nicht mehr selbst den Unterkörper an-/ausziehen und benötigt deshalb auch beim Toilettengang Hilfestellung zum Herunterziehen der Kleidung. Bei der Pflege des Unterkörpers sowie beim Baden/Duschen benötigt sie ebenfalls stets Unterstützung.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Kerstin. Sager says
Mein Bruder hat 100 Prozent Behinderung. Geistig und auch körperlich. Er hat die Buchstaben B und G auf seinem Ausweis stehen.
Ich will nun das H beantragen. Er kann nicht Lesen, Schreiben und hat mit der Sprache auch große Probleme. Also alleine außerhalb der Wohnung geht nicht und auch so muss man immer kontrollieren was Trinken und Körperhygiene angeht.
Hat ein H Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen kerstin sager
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
ein Mensch mit Behinderung ist hilflos, wenn er für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Der Hilfebedarf muss mindestens zwei Stunden erreichen.
Zu den Verrichtungen gehören im Wesentlichen An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, die Verrichtung der Notdurft und auch – anders als bei der Pflegebedürftigkeit – die Kommunikation.
Ob die Voraussetzungen bei Ihrem Bruder vorliegen, vermag ich allein anhand Ihrer Angaben nicht zu beantworten. Ich kann mir allerdings zunächst schon vorstellen, dass ein entsprechender Antrag auch Erfolg haben könnte.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
günni says
Meine Frau hat einen GdB von 100 sowie Merkzeichen G und B.
Beim Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurde Pflegegrad 4 festgestellt und in einer Wiederholungsbegutachtung im Dezember 22 bestätigt.
Ich habe für meine Frau mit dem MDK-Gutachten das Merkzeichen H beantragen, da sie ständig auf Hilfe angewiesen ist.
Laut mündlicher Mitteilung des Versorgungsamts ist es nicht möglich, zusätzlich nur das Merkzeichen H zu beantragen und aus diesem Grunde würde voraussichtlich der Antrag abgelehnt.
Meine Frage ist, hat sie Anspruch auf das Merkzeichen „H“, oder ist die Aussage des Versorgungsamts richtig?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo günni,
das Merkzeichen H ist im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn die betroffene Person hilflos ist.
Warum im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens H ein Antrag nicht möglich sein soll, ist für mich zunächst einmal nicht verständlich. Liegen die Voraussetzungen des Merkzeichens H bei Ihrer Frau vor, so ist das Merkzeichen meines Erachtens auf einen entsprechenden Antrag hin auch zu gewähren. Zunächst einmal bin ich über die Aussagen des Versorgungsamtes erstaunt. Möglicherweise gibt es aber doch eine Erklärung, die ich allerdings von hier aus erst einmal nicht sehe.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hans-Günter Meisen says
Hallo
Meine Tochter mit Down Syndrom ist im Juni 18 Jahre alt geworden. Im Zuge der Betreuung fand u.a. ein Psychologisches Gutachten statt. in dem festgestellt wurde das Lilli nicht ausreichend orientiert ist und das Haus nicht ohne begleitperson verlassen kann. Sie benötigt immer Unterstützung bei Körperpflege und Ankleiden. Lilli kann nicht lesen und schreiben. Sie kennt den Wertt des Geldes nicht und ist mit administrativen Dingen völlig überfordert……….
Ihr wurde jetzt das Merkmal “ H “ aberkannt aufgrund ihres Alters.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
die Frage ist recht „speziell“ – hier müsste ich wahrscheinlich Rechtsprechung zum „Down-Syndrom“ sichten und möglicherweise auch den konkreten Einzelfall näher beleuchten. Das kann ich hier leider im Rahmen des Internetauftritts nicht leisten (jedenfalls zurzeit nicht).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt