Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht

(1 Beitrag mit § 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 309 Allgemeine Meldepflicht

  • (1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
  • (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
    • 1. Berufsberatung,
    • 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
    • 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
    • 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
    • 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

          erfolgen.

  • (3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
  • (4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

zur Übersicht SGB III

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • rotes Buch SGB III und Menschen
    Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    In § 159 Ruhen bei Sperrzeit  (1) … Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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