Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis

(3 Beiträge mit § 35 SGB I – Sozialgeheimnis)
Gesetzeswortlaut (Stand: 28.01.2022)
§ 35 Sozialgeheimnis

  • (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
  • (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
  • (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
  • (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
  • (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
  • (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
  • (6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
    • 1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
    • 2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.

          Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

  • (7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

zum Stichwort SGB I

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 35 SGB I angesprochen:


  • Männchen vor zahlreichen Paragrafen die Arme erhebend
    Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

    Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ...
    ... | mehr
  • Glühbirne mit Zahnrändern
    Automatisierter Datenabgleich gemäß § 52 SGB II und das Sozialdaten- sowie das Steuergeheimnis

    ... das Sozialdaten- sowie das Steuergeheimnis beim automatisierten Datenabgleich ... | ... Zulässigkeit der Datenerhebung gemäß dem Bundessozialgericht ...
    ... | mehr
  • Kugel Hartz 4, SGB II, ...
    Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen – Mitwirkungspflichten – Schwärzungsmöglichkeit

    ... müssen Kontoauszüge auf Anforderung vorgelegt werden? | Verletzung von Mitwirkungspflichten ... | Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeit ...
    ... | mehr

 
Sozialgesetzbuch I – Allgemeiner Teil

§ 1 SGB I – Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (2)
§ 4 SGB I – Sozialversicherung (1)
§ 7 SGB I – Zuschuss für eine … (1)
§ 14 SGB I – Beratung (3)
§ 15 SGB I – Auskunft (2)
§ 16 SGB I – Antragstellung (1)
§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis (3)
§ 39 SGB I – Ermessensleistungen (1)
§ 40 SGB I – Entstehen der Ansprüche (1)
§ 41 SGB I – Fälligkeit (1)
§ 47 SGB I – Auszahlung von Geldleistungen (1)
§ 51 SGB I – Aufrechnung (1)
§§ 60 ff. SGB I – Mitwirkung des Leistungsberechtigten (8)
§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen (5)
§ 61 SGB I – Persönliches Erscheinen (1)
§ 62 SGB I – Untersuchungen (2)
§ 63 SGB I – Heilbehandlungen (3)
§ 64 SGB I – Leistungen zur Teilhabe … (2)
§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung (4)
§ 65 a SGB I – Aufwendungsersatz (2)
§ 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung (5)
§ 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung (1)

  • § 68 SGB I – Besondere Teile dieses Gesetzbuches (2)
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