Leistungsempfänger sind dazu verpflichtet, auf eine entsprechende Anforderung hin Kontoauszüge vorzulegen.
Das Bundessozialgericht entschied in einem Urteil vom 19. September 2008, dass grundsätzlich die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten (www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14 AS 45/07 R). Allerdings dürfen Leistungsempfänger die Empfänger von Zahlungen schwärzen, wenn andernfalls personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc.) offen gelegt werden müssten.
[21] … Allerdings gebietet es der Rechtsgedanke des § 67 Abs 12 SGB X, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht in vollem Umfang offen legen muss.
…
[24] Eine Einschränkung ergibt sich hier insbesondere aus § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 S. 2 SGB X. Nach § 67a Abs 1 S. 2 SGB X ist für besondere Arten personenbezogener Daten gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 67 Abs 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers – Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl § 1 Abs 2 SGB II – ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs 12 SGB X genannten Bereichen erlangt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Geht etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweist, so ist die Kenntnis der jeweils begünstigten Partei, Religionsgemeinschaft etc für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs 4 Nr 1 und Nr 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsehen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben. Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann. Nach den Feststellungen des LSG liegt kein Anhalt dafür vor, dass für die Weigerung des Klägers, seine Kontoauszüge vorzulegen, ein derart geheimhaltungsbedürftiger Umstand ursächlich gewesen ist.
Das Bundessozialgericht traf in der oben genannten Entscheidung einige Ausführungen zu den in den Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 60 Angabe von Tatsachen
§ 61 Persönliches Erscheinen
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§§ 60 ff. SGB I aufgeführten Mitwirkungspflichten (§§ 60-64 SGB I), den Grenzen der Mitwirkung (§ 65 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit …
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 65 SGB I) sowie auch den Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 66 SGB I).
Interessant ist in diesem Zusammenhang noch die vom BSG angesproche Hinweispflicht der Jobcenter auf die Schwärzungsmöglichkeit:
[27] … Grundsicherungsträger werden in Zukunft auf die Regelungen des § 67 Abs. 12 SGB X in Verbindung mit § 67 a Abs. 1 S. 2 SGB X hinsichtlich der Möglichkeit der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinweisen müssen.
Der unterbliebene Hinweis auf die Schwärzungsmöglichkeit kann also gegebenenfalls das Mitwirkungsbegehren und damit eventuell eine Versagung der Leistung rechtswidrig machen!
Die Vorschriften der §§ 67 und 67 a SGB X wurden vom Gesetzgeber überarbeitet.
Wie nach bisherigem Recht ist aber Voraussetzung einer zulässigen Datenerhebung, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach § 35 Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung …
(Link: Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 35 SGB I erforderlich ist. Das Sozialgeheimnis ist zu wahren!
Oliver Höllein says
Schwärzen der Kontoauszüge.
Zuerst möchte ich mich für die Datenbank, die Sie zur Verfügung stellen, bedanken. Diese ist sehr hilfreich. Daher möchte ich auch einen kleinen Fehler hinweisen:
„Grundsicherungsträger werden in Zukunft auf die Regelungen des §§ 67 SGB XII in Verbindung mit § 67 a Abs. 1 S. 2 SGB XII hinsichtlich der Möglichkeit der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinweisen müssen.“
Hier handelt es sich, so denke ich, nicht um SGB XII sondern um SGB X. Vielleicht könnten Sie hier nochmals einen Blick drauf werfen.
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Danke für den Hinweis! Durch ein Spracherkennungssystem ist wahrscheinlich der Fehler beim Zitieren des Urteils zustande gekommen. Ich habe den Artikel entsprechend überarbeitet.
Grüße
Sönke Nippel
Miki says
Hallo,
ich suche und finde nirgends! – bei dem Bezug der Erwerbsminderungsrente (dauerhaft) und der Zulage d.d.SGB 12 (Kosten der Unterkunft..) – bin ich verpflichtet sämtliche Kontoauzüge dem Amt vorzulegen oder nicht???
Würde mich auf Ihre Antwort sehr freuen-Danke.
– Miki –
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Miki,
die vom Bundesverfassungsgericht zum SGB II getroffenen Ausführungen dürften grundsätzlich auch für das SGB XII gelten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt