§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte …
(2 Beiträge mit § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte …)
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 37 SGB VI angesprochen:
Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte
1. Altersrente für langjährig Versicherte ... | 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen ... | 3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
... zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. und 63. Lebensjahr für schwerbehinderte Menschen ... | ... Anhebung der Altersgrenze ...
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