Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht es, zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente zu gehen. Mit Abschlägen ist dies bereits zuvor möglich.
1. Vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres
Der schwerbehinderte Versicherte, der vor dem 1. Januar 1952 geboren worden ist, kann – wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und die 35-jährige Wartezeit erfüllt – die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) …
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 236 a Abs. 1 S. 2 SGB VI. Dann muss er allerdings Abschläge gemäß § 77 SGB VI hinnehmen. Für die nach dem 1. Januar 1953 geborenen Schwerbehinderten erhöht sich der Zugang zur Altersrente bzw. zur vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen gemäß den in § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) …
(2) … Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 236 a Abs. 2 S. 2 SGB VI genannten Grenzen.
Für die nach 1964 Geborenen gilt gemäß § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 37 SGB VI der Zugang zur Rente mit Abschlägen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.
Vor einer Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes gilt es sorgfältig zu prüfen, ob der schwerbehinderte Versicherte bei der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ggf. einen geringeren Rentenverlust erleidet als bei der Gewährung einer ggf. möglicherweise zu gewährenden Erwerbsminderungsrente.
2. abschlagsfreie Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. bzw. 65. Lebensjahres
Der schwerbehinderte Versicherte, der vor dem 1. Januar 1952 geboren worden ist, kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente abschlagsfrei beanspruchen, § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) …
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 236 a Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz SGB VI. Für die danach geborenen Schwerbehinderten wird die Möglichkeit der Altersrente schrittweise gemäß § 236 a Abs. 2 S. 2 SGB VI angehoben.
Für die nach 1964 Geborenen gilt die abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr.
Die Anhebung der Altersgrenzen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird in § 236 a Abs. 2 S. 2 SGB VI wie geregelt:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter Jahr | auf Alter Monat | vorzeitige Inanspruchnahme Jahr | vorzeitige Inanspruchnahme Monat |
1952 | |||||
Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3 |
… | … | … | … | … | … |
Juni – Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8 |
… | … | … | … | … | … |
1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2 |
… | … | … | … | … | … |
1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10 |
An der Altersrente für Schwerbehinderte wird kritisiert, dass sie eine systemfremde Leistung sei, die abgeschafft werden sollte. Es bestehe für einen gesonderten Rentenzugang für Schwerbehinderte keine Notwendigkeit. Schwerbehinderung sei keineswegs mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit verbunden. Der Anreiz für Schwerbehinderte, vorzeitig in Rente zu gehen, sei für den Arbeitsmarkt kontraproduktiv. Dies stelle auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar (so Gunkel in Handbuch zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 34 Rdnrn. 135 f.).
Heinz D says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
da ich Infos für eine Android App gesucht habe, bin ich auf Ihre Webseite gestoßen und den vielen fachlichen Infos. Echt klasse und perfekt.
Wissen Sie eigentlich eine Antwort auf folgende Frage?
Ich bin 63 werde 64, bin schwerbehindert, (neu bestätigt 60%) war von 1967 bis 2009 Soldat, erst Fremdenlegion dann als Söldner rund um die Welt. (Zuletzt Oberst, NATO, freiwillig, Irak, Afghanistan) (habe darüber ein Buch geschrieben, ja habe auch noch andere Bücher verfasst).
Mein Frage waere folgende: Nach Auskunft der Rentenanstalt habe ich nicht genug Beitraege bezahlt um jetzt mit 64 bald eine Rente zu bekommen, habe nur 5 Jahre oder so und warte noch auf die Bestaetigung der Legion, dann werden es etwas mehr als 10. Reicht aber ja nicht aus für eine Rente.
Da sich nach 30 Jahren wo ich aus Deutschland weg war alles geandert hat seit ich zurueck bin, Mai 2013 habe ich mich eben beim Jobcenter angemeldet und bekomme von dieser Agentur Hilfe zur Zeit. Nur kann mir keine sagen wie das denn nun weiter geht?
Bin 64, schwerbehindert 60%, wird mehr werden da ich immer beim Laufen zusammenbreche, also ohne Vorwarnung umkippe, das letzte mal vor der Strassenbahn.
Arzt meint ist neurologisch. Mal sehen.
Nur wie sieht es denn Ihrer Erfahrung nach aus, wie den so ein Fall wie meiner weiter geht? Bleibe ich jetzt bis zu meinen letzten Tag Hartz IV Kunde, oder was kann oder wird das werden.
Da es ja nun doch sehr sehr langweilig zu Hause zu bleiben ist, hatte ich mich zum Versuchen bei ca. 20 Plazten Hotel, Rezeption usw. vorgestellt und gebeten mich doch zu nehmen, aber mit 64 und schwerbehindert ist da nichts mehr.
Wissen Sie wie das denn nun weitergeht oder weitergehen soll? Hartz IV bis zum Lebensende oder so? Dann kann ich mich ja gleich in einen Altenheim anmelden da haette ich wenigstens Leute zum Sprechen.
Würde mich freuen von Ihnen zu hören denn Sie schreiben so fachlich hier. Vielleicht mache ich in meinen Schwerbehinderten Android App einen Link zu Ihnen rein, ist ja auf Google Plus auch zu haben, vorausgesetzt Sie wünschen das?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
HD