Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(3 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 27.01.2022)
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

  • (1) 1 Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. 2 Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. 3 Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. 4 Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. 5 Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
  • (1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
  • (2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
  • (3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
  • (4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
    • 1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
    • 2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

          Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

  • (5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
    • 1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
    • 2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
      Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

zur Übersicht SGB III

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 38 SGB III angesprochen:


  • Die persönliche Arbeitslosmeldung 1
    Die persönliche Arbeitslosmeldung

    ... der Arbeitslose hat sich persönlich arbeitslos zu melden ... | 1. Persönliche Arbeitslosmeldung ... | 2. Folgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung ...
    ... | mehr
  • Familie Schatten von fünf Personen
    Kindergeldanspruch für ausbildungsplatzsuchende Kinder

    Anforderungen des BFH an die Festsetzung von Kindergeldleistungen ... | ... Kindergeldanspruch für ausbildungsplatzsuchende Kinder ...
    ... | mehr
  • Bild mit Aufschrift SGB III
    Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    1. Arbeitsaufgabe ... | 2. Arbeitsablehnung ... | 3. unzureichende Eigenbemühungen ... | 4. Ablehnung Eingliederung ... | 5. Abbruch Eingliederung ... | 6. ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung


§ 1 SGB III – Ziele der Arbeitsförderung (2)
§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten … (2)
§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei … (1)
§ 74 SGB III – Stufenweise Wiedereingliederung (1)
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit (2)
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (3)
§ 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei … (2)
§ 147 SGB III – Grundsatz … (1)
§ 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer (2)
§ 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes – … (1)
§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt (1)
§ 153 SGB III – Leistungsentgelt (1)
§ 155 SGB III – Anrechnung von Nebeneinkommen (1)
§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei … (2)
§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei … (1)
§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (3)
§ 165 SGB III – Insolvenzgeld – Anspruch (1)
§ 167 SGB III – Höhe (1)
§ 169 SGB III – Anspruchsübergang (1)
§ 281 SGB III – Arbeitsmarktstatistiken (1)
§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht (1)
§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung (1)
§ 327 SGB III – Zuständigkeit – Grundsatz (1)
§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung (1)
§ 330 SGB III – Sonderregelungen für die … (1)
§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung … (1)
§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung (1)
§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit (1)
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