§ 5 RBEG – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben …
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§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
- (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
- Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 150,93 Euro
- Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro
- Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 36,87 Euro
- Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 26,49 Euro
- Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro
- Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
- Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 38,89 Euro
- Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 42,44 Euro
- Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro
- Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 11,36 Euro
- Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 34,71 Euro
- (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
- (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
- Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro
- Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
- Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
- Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
- Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
- Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
- Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
- Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
- Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
- Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
- Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro
- (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 5 RBEG angesprochen: