Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 5 RBEG – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben …

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Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

  • (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
    • Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,66 Euro
    • Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 34,60 Euro
    • Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 35,01 Euro
    • Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 24,34 Euro
    • Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,00 Euro
    • Abteilung 7 (Verkehr) 32,90 Euro
    • Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 35,31 Euro
    • Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 37,88 Euro
    • Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,01 Euro
    • Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 9,82 Euro
    • Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 31,31 Euro
  • (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 E

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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 5 RBEG – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben … – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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