Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

(1 Beitrag mit § 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs

  • (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
  • (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen mit Ausrufezeichen
    Elternunterhalt – Rückforderung von Schenkungen und Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger

    Hat der Unterhaltsberechtigte Vermögen verschenkt und wird er selbst schließlich bedürftig, kommt eine Rückforderung gemäß den § ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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