§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
(1 Beitrag mit § 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern)
§ 57 SGB II regelt die Auskunftspflicht von Arbeitgebern.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 57 SGB II angesprochen:
Mitwirkungspflichten im SGB IIWelche Mitwirkungspflichten gelten gegenüber dem Jobcenter? §§ 56–62 SGB II, AU, Auskünfte Dritter sowie Versagung und Entziehung nach § 66 SGB I.
... | mehr- Rechner
Bürgergeld-Rechner (voll)Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe) minus anrechenbares Einkommen, inkl. Vermögen/Karenzzeit.
… | Rechner öffnen
Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
… | Rechner öffnen
Freibeträge / AbsetzbeträgeWie viel vom Zuverdienst bleibt? Freibetrags-Staffel & Absetzbeträge verständlich – mit Rechner.
… | Rechner öffnen
