Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Allgemeines Sozialrecht - Übersicht  1. SGB I

Mitwirkungspflichten im SGB II

25.07.2022, aktualisiert am 05.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie §§ 56 bis 62 SGB II im achten Kapitel des SGB II enthalten Mitwirkungspflichten in Form von Anzeige-, Melde-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten der am Leistungsverfall nach dem SGB II Beteiligten sowie Dritter, deren Aktivitäten Einfluss auf die Leistungserbringung nach dem SGB II haben können.

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I sind ergänzend anwendbar, soweit im Achten Kapitel des SGB II keine Spezialregelungen getroffen werden (Bild: zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R).

Urteil des BSG vom 19. Februar 2009, Rdnr. 14

…

[14] Das SGB II ist für eine ergänzende Anwendung der §§ 60 ff SGB I grundsätzlich offen (ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 56 RdNr 3, Stand November 2004; Reinhardt in Krahmer, Hrsg, LPK-SGB I vor §§ 60 bis 67, RdNr 2). Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller bzw Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (vgl §§ 56, 58 Abs 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I dar. Ergänzend ist dabei jeweils auf die in §§ 60 ff. SGB I normierten Pflichten abzustellen.

…

1. Mitwirkungspflichten2. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter3. Folgen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht

 

1. Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
 
(1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
1. …
2. ….
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 56 SGB II
regelt Anzeige- Bescheinigungspflicht des Leistungsempfängers bei Arbeitsunfähigkeit.

Unterschieden wird zwischen der Anzeigepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 § 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
 
(1) …,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. ….
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Nr. 1
und der Nachweispflicht nach § 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
 
(1) …,
1. …
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Nr. 2 SGB II
.

Ohne schuldhaftes Zögern muss der Leistungsberechtigte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nicht aber den Befund unverzüglich anzeigen. Spätestens am dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist im SGB II nicht definiert. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist anhand des arbeitsrechtlichen Arbeitsunfähigkeitsbegriffes zu bestimmen. Da der Leistungsberechtigte bei Bezug von ALG II gerade keine Tätigkeit ausübt und zur Aufnahme jeder zumutbaren Tätigkeit verpflichtet ist, muss die zumutbare Tätigkeit den Referenzmaßstab bilden.

2. Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit …,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 60 SGB II
erweitert gemeinsam mit §§ 57, 58 SGB II die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. § 60 SGB II erweitert diese Pflichten auch auf Dritte, die keine Leistungen beziehen.

§ 60 Abs. 1 SGB II

Wer jemandem, der Leistungen nach dem SGB II erhält, Leistungen erbringt, hat darüber auf Verlangen Auskunft zu erteilen, § 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit …,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 60 Abs. 1 SGB II
. Anders als § 60 Abs. 2 SGB II regelt Abs. 1 die Auskunftspflicht nur für denjenigen, der Leistungen tatsächlich erbringt und nicht auch für denjenigen, der lediglich zur Erbringung der Leistungen verpflichtet ist.

§ 60 Abs. 2 SGB II

§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
(1) …
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat …,
 
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Abs. 2
regelt die Auskunftspflicht für diejenigen, die Leistungen tatsächlich erbringen und zur Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger verpflichtet sind.

§ 60 Abs. 3 SGB II

§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
…
(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2. …,
 
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§ 60 Abs. 3 SGB II
regelt die Auskunftspflicht im Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 60 Abs. 3 SGB II hat derjenige, der jemandem, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, oder dessen Partnerin oder Partner beschäftigt, sowie derjenige, der ein nach § 60 Abs. 2 SGB II zur Auskunft verpflichtet beschäftigt, seinerseits auf Verlangen der Agentur für Arbeit über die Beschäftigung Auskunft zu erteilen.

§ 60 Abs. 3 SGB II überschneidet sich aufgrund des sehr ähnlichen Wortlauts in seinem Anwendungsbereich mit § 57 SGB II. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 57 SGB II als speziellere Norm die Regelungen in § 60 Abs. 2 SGB II. Gemäß § 57 SGB II hat ein Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Gründe und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu geben. Auch § 58 SGB II regelt Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Einkommensbescheinigung auszustellen.

§ 60 Abs. 4 SGB II

Die Auskunftspflicht nach § 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
…
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
1. diese Partnerin oder dieser Partner,
2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben …,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Abs. 4
beruht auf der Annahme einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Voraussetzung ist das Bestehen einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Dafür ist das Jobcenter beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht.

§ 60 Abs. 5 SGB II

§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
 
…
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, …,
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Abs. 5
begründet Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber und Auftraggeber von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt oder bezogen haben oder gegenwärtig beziehen.

3. Folgen bei Verletzung einer Mitwirkungspflicht

Das Jobcenter muss sich von vornherein entscheiden, ob es nach den §§ 56 ff. SGB II oder den §§ 60 ff. SGB I vorgeht.

Nur wenn eine Obliegenheit nach den §§ 60 ff. SGB I verletzt wurde und der Leistungsberechtigte durch Rechtsfolgenbelehrung auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, können die Leistungen versagt oder entzogen werden, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
 
…
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 66 Abs. 3 SGB I
.

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