Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 6 SchwbAwV – Gültigkeitsdauer

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019)
§ 6 Gültigkeitsdauer

  • (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
    • 1. in den Fällen des § 152 Absatz 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
    • 2. in den Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
  • (2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
  • (3) Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.
  • (4) Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
  • (5) Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.
  • (6) (weggefallen)
  • (7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen.

zur Übersicht SchwAwV

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 SchwbAwV angesprochen:


  • Schwerbehinrtenausweis
    Der Schwerbehindertenausweis

    ... der Schwerbehindertenausweis wird im SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt ... | 1. Feststellung ... | 2. unentgeltliche Beförderung ..
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

SchwAwV – Schwerbehindertenausweisverordnung


§ 1 SchwbAwV – Gestaltung des Ausweises (1)
§ 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (3)
§ 6 SchwbAwV – Gültigkeitsdauer (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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