§ 61 SGB I – Persönliches Erscheinen
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§ 61 Persönliches Erscheinen
- Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 61 SGB I, der heute noch gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
Bundestagsdrucksachen 7/868, Seite 33:
Zu § 61: Persönliches Erscheinen
Da es dem Leistungsträger oft nicht möglich ist, alle mit der Sozialleistung zusammenhängenden Fragen schriftlich zu klären, spricht die Vorschrift die schon bisher übliche und in einigen Sozialleistungsbereichen auch ausdrücklich genannte Pflicht zum persönlichen Erscheinen aus, soweit es zur Entscheidung über die Sozialleistung notwendig ist. Zur „Vornahme anderer Maßnahmen" gehört z. B. der Augenschein und die Beobachtung des Gesundheitszustandes. Die Formulierung „soll" enthält zwar eine Verpflichtung, will aber — ähnlich wie in §§ 62 bis 64 — deutlich machen, dass das persönliche Erscheinen nicht erzwungen werden kann.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 61 SGB I angesprochen: