§ 63 SGB I – Heilbehandlungen
(3 Beiträge mit § 63 SGB I – Heilbehandlungen)
§ 63 Heilbehandlung
- Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 63 SGB I, der heute noch gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
Bundestagsdrucksachen 7/868, Seite 33:
Zu § 63: Heilbehandlung
Die Pflicht, sich einer erfolgversprechenden Heilbehandlung zu
unterziehen, besteht in allen in Betracht kommenden Sozialleistungsbereichen, ist jedoch wie andere Mitwirkungspflichten bisher an keiner Stelle ausdrücklich und mit der im Rechtsstaat gebotenen Klarheit umschrieben. Sie umfaßt nicht nur die Pflicht zur Duldung entsprechender Maßnahmen, sondern auch die Pflicht, bei deren Durchführung nach besten Kräften mitzuwirken. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behandlung fürden Verpflichteten nicht mit Kosten verbunden ist.
Die Pflicht, sich einer erfolgversprechenden Heilbehandlung zu
unterziehen, besteht in allen in Betracht kommenden Sozialleistungsbereichen, ist jedoch wie andere Mitwirkungspflichten bisher an keiner Stelle ausdrücklich und mit der im Rechtsstaat gebotenen Klarheit umschrieben. Sie umfaßt nicht nur die Pflicht zur Duldung entsprechender Maßnahmen, sondern auch die Pflicht, bei deren Durchführung nach besten Kräften mitzuwirken. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behandlung fürden Verpflichteten nicht mit Kosten verbunden ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 63 SGB I angesprochen:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
... | mehr
Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
... | mehr
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ... | 1. Heilbehandlung ...
... | mehr