§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld
- (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
- 1. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
- 3. (weggefallen)
- 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 7.
- a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
- 1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
- a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
- b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
- 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
- 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
- 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
- 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
- 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
- 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
Wohngeld – Ausschluss von Transferleistungsempfängern
Die Konkurrenzen zu anderen Leistungssystemen neben dem Wohngeld – insbesondere dem Bürgergeld nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Grundsicherungsleistungen) sowie auch Leistungen nach dem BAföG, … – sind insbesondere in den Fällen schwer zu überschauen, in denen einzelne Haushaltsmitglieder grundsätzlich Leistungen von verschiedenen Leistungsträgern erhalten könnten.
§ 7 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) enthält die maßgeblichen Regelungen:
Zunächst einmal nennt § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-9 WoGG Empfänger und Empfängerinnen von Sozialleistungen, die vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sind. Danach nennen § 7 Abs. 1 S. 3 WoGG und § 7 Abs. 2 WoGG Ausnahmen vom Leistungsausschluss. Dann regelt § 7 Abs. 2 WoGG den Ausschluss einzelner Haushaltsmitglieder vom Wohngeldbezug und in Satz 2 wiederum Ausnahmen hiervon:
- 1. Empfänger von Bürgergeld, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. WoGG
- a) Empfänger von Bürgergeld, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG
Empfänger von Bürgergeld haben einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der ggf. in den Unterkunftskosten enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung. Deshalb können Sie nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch das Wohngeld haben. - b) Auszubildende, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III erhalten, sind ebenfalls ausgeschlossen. - c) Empfänger von Verletztengeld, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WoGG
Die ehemals in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG enthaltene Regelung zum Übergangsgeld konnte wegfallen, da die entsprechenden Regelungen zum Übergangsgeld weggefallen sind.
Empfänger von Verletztengeld gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen. - d) Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 WoGG
Ebenso wie Empfänger nach dem SGB II sind auch Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII von Wohngeld ausgeschlossen. - e) Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WoGG
Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind nicht wohngeldberechtigt, wenn Sie neben den Unterhaltsleistungen nach dem BVG ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sprechender Anwendung des SGB XII erhalten. - f) Empfänger von Leistungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerber und andere Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. - g) Empfänger von Leistungen nach dem SGB VIII
Vom Wohngeld sind auch Personen ausgeschlossen, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beziehen, sofern alle anderen Angehörigen des betreffenden Haushaltes Leistungen nach dem SGB VIII erhalten.
- a) Empfänger von Bürgergeld, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG
- 2. § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG, Darlehensempfänger und Beseitigung von Hilfebedürftigkeit
- a) Da für Darlehen eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, trägt der Darlehensnehmer die Unterkunftskosten selbst. Daher besteht kein Ausschluss vom Wohngeld, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WoGG.
- b) Der Bezug von Wohngeld ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII oder § 27 a BVG vermieden oder beseitigt werden kann und Leistungen noch nicht erbracht worden sind bzw. Leistungen als nachrangig erbracht werden.
- 3. § 7 Abs. 2 WoGG, Ausschluss einzelner Haushaltsmitglieder
§ 7 Abs. 2 WoGG regelt den Ausschluss einzelner Haushaltsmitglieder vom Wohngeldbezug und in Satz 2 wiederum Ausnahmen davon.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 WoGG angesprochen: