Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 74 SGB III – Assistierte Ausbildung

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 27.01.2022)
§ 74 Assistierte Ausbildung

  • (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
  • (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
    • 1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und
    • 2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
      Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
  • (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
    • 1. eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder
    • 2. wegen in ihrer Person liegender Gründe
      • a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
      • b) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.<
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            Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

    • (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
    • (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
    • (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
    • (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.
  • (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

zur Übersicht SGB III

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 74 SGB III angesprochen:


  • Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen 1
    Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

    Die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit – entfallen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme in der Regeln nicht ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung


§ 1 SGB III – Ziele der Arbeitsförderung (2)
§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten … (2)
§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei … (1)
§ 74 SGB III – Stufenweise Wiedereingliederung (1)
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit (2)
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (3)
§ 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei … (2)
§ 147 SGB III – Grundsatz … (1)
§ 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer (2)
§ 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes – … (1)
§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt (1)
§ 153 SGB III – Leistungsentgelt (1)
§ 155 SGB III – Anrechnung von Nebeneinkommen (1)
§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei … (2)
§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei … (1)
§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (3)
§ 165 SGB III – Insolvenzgeld – Anspruch (1)
§ 167 SGB III – Höhe (1)
§ 169 SGB III – Anspruchsübergang (1)
§ 281 SGB III – Arbeitsmarktstatistiken (1)
§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht (1)
§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung (1)
§ 327 SGB III – Zuständigkeit – Grundsatz (1)
§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung (1)
§ 330 SGB III – Sonderregelungen für die … (1)
§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung … (1)
§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung (1)
§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit (1)
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