§ 74 SGB III – Stufenweise Wiedereingliederung
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§ 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
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- (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsberechtigte junge Menschen
- 1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder
- 2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.
- (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: