Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 78 SGG – Vorverfahren als Klagevoraussetzung

(1 Beitrag mit § 78 SGG – Vorverfahren als Klagevoraussetzung)

 
Gesetzestext (Stand: 1. November 2019):
§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung

  • (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
    • 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
    • 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
    • 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
  • (2) (weggefallen)
  • (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 78 SGG – Vorverfahren als Klagevoraussetzung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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