Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige …

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Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

  • (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
    • 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
    • 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
  • (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGB IV angesprochen:


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    Familienversicherung

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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige … – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial­ver­si­cherung

§ 1 SGB IV – sachlicher Anwendungsbereich (2)
§ 2 SGB IV – Versicherter Personenkreis (1)
§ 7 SGB IV – Beschäftigung (3)
§ 7 a SGB IV – Anfrageverfahren (3)
§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und … (1)
§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (3)
§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen (1)
§ 16 SGB IV – Gesamteinkommen (1)
§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge (1)
§ 25 SGB IV – Verjährung (2)
§ 28 a SGB IV – Meldepflicht (1)
§ 28 e SGB IV – Zahlungspflicht (1)
§ 28 f SGB IV – Aufzeichnungspflicht (1)
§ 28 g SGB IV – Beitragsabzug (1)
§ 28 h SGB IV – Einzugsstellen (1)
§ 28 p SGB IV – Prüfung bei den … (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
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