Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages

(1 Beitrag mit § 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages)
§ 850 f ZPO Änderung des unpfändbaren Betrages
  • (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
    • a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
    • b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
    • c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
      und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
  • (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
  • (3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

zum Stichwort ZPO

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 850 f ZPO angesprochen:


  • Symbol Taschenrechner
    Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

    ... bei dem Pfändungsschutzkonto wird automatisch Vollstreckungsschutz gewährt. Beim P-Konto entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Sozialleistung ...
    ... | mehr

 
ZPO – Zivilprozessordnung

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)
§ 114 ZPO – Voraussetzungen (3)
§ 115 ZPO -Einsatz von Einkommen und Vermögen (2)
§ 117 ZPO – Antrag (1)
§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)
§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (3)
§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)
§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)
§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)
§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)
§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)
§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)

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