§ 114 ZPO – Voraussetzungen
(3 Beiträge mit § 114 ZPO – Voraussetzungen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
- (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 114 ZPO angesprochen:
Prozesskostenhilfe-Rechner: Einkommensgrenzen online berechnen
Berechnen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner sofort, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Einfach, anonym und aktuell nach den neuesten Tabellen.
... | mehrProzesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1
Prozesskostenhilfe (PKH): Voraussetzungen, Einkommensgrenzen & Freibeträge (§ 115 ZPO), Schonvermögen (§ 90 SGB XII), Nachweise. Mit Verweis auf den PKH-Rechner
... | mehrBeratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
... | mehr