§ 15 SGB I – Auskunft
(2 Beiträge mit § 15 SGB I – Auskunft)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
- (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
- (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
- (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 15 SGB I angesprochen:
Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
BSG & BVerwG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Vierjahresgrenze, Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag (SGB II) und Hinweise zu Rentenbeiträgen (SGB VI) – mit Links zu den Urteilen.
... | mehrDer Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
Wann greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschiede zur Amtshaftung bei Verletzung der Beratungspflicht (§§ 14 f. SGB I).
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