§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(3 Beiträge mit § 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
- (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1611 BGB angesprochen:
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§ 1611 BGB: Beschränkung & Verwirkung der Unterhaltspflicht – Beispiele & BGHWann entfällt die Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB? Übersicht zu sittlichem Verschulden, schwerer Verfehlung & gröblicher Pflichtverletzung – mit BGH-Beispielen.
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Unterhalt und Sozialhilfe: Anspruchsübergang nach § 94 SGB XIIWann gehen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über? Voraussetzungen, Ausschlüsse und Bedeutung von § 94 SGB XII bei Unterhalt & Sozialhilfe.
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