Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in den folgenden Fällen eine Beschränkung bzw. einen Wegfall der Unterhaltspflicht auch zum Elternunterhalt vor. § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1611 BGB regelt den Sachverhalt der Beschränkung und des Wegfalls der Unterhaltspflicht:
1. Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung, § 1611 BGB
- Der Unterhaltsberechtigte ist durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, § 1611 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden, nicht nur durch ein einfaches Verschulden, bedürftig geworden ist. Dies gilt zum Beispiel bei Trunk- oder Drogensucht. Eine durch einen Suizidversuch bedingte Bedürftigkeit soll in der Regel nicht ausreichen.
- Der Unterhaltsberechtigte hat seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt, § 1611 Abs. 1 S. 1 2. Alternative BGB. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung gegenüber dem nunmehrigen Unterhaltsverpflichteten liegt zum Beispiel vor, wenn sich der nunmehrige Unterhaltsberechtigte zum Beispiel als Vater gegenüber dem jetzt in Anspruch genommenen Kind infolge Alkoholsucht seiner Unterhaltspflicht entzogen hat oder wenn zum Beispiel eine Mutter ihr Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen hat und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um das Kind gekümmert hat.
- Der Unterhaltsberechtigte hat sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, § 1611 Abs. 1 S. 1 3. Alternative BGB. Eine derartige vorsätzlich begangene Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen liegt zum Beispiel bei schweren Beleidigungen, Verbrechen oder Vergehen gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Unterhaltsverpflichteten oder seiner nahen Angehörigen vor.
Bei Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 1611 Abs. 1 ergibt sich als Rechtsfolge, dass der Unterhaltsbetrag auch hinsichtlich des Elternunterhalts auf einen Betrag herabgesetzt werden kann, der der Billigkeit entspricht. Ein gänzlicher Wegfall der Unterhaltsverpflichtung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Einzelfälle:
www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 19. Mai 2004, XII ZR 304/02:
Eine Mutter ließ die Tochter im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren bei den Großeltern zurück und kümmerte sich nicht mehr um die Tochter.
Das Unterlassen der Mutter offenbarte gemäß dem BGH einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall von einer schweren Verfehlung gegen die Tochter ausgegangen wurde.
Ob die Voraussetzungen einer „gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht“ vorlagen (s. o. 2. Alternative), ließ der BGH offen. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 3. Alt BGB (vorsätzlich schwere Verfehlung der grundsätzlich unterhaltsberechtigten Mutter gegenüber der Tochter) vor:
Urteil des BGH vom 19. Mai 2004, XII ZR 304/02, zu. II. 2 a) cc) … Auch wenn ihr die elterliche Sorge nicht mehr zustand und ihr deshalb nicht mehr die Pflege und Erziehung der Beklagten oblag, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu kümmern, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen, ihm bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm insgesamt die Gewißheit zu vermitteln, dass ein ihm in Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil für es da ist. Daran hat es die Mutter jedenfalls von der Zeit an, in der sie die Beklagte im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in der Obhut der Großeltern zurückgelassen hat, fast durchgehend fehlen lassen. Sie hat sich trotz der Fürsorgebedürftigkeit des Kindes – mit Ausnahme von dessen kurzfristiger Aufnahme in den elterlichen Haushalt – nicht mehr persönlich um dieses gekümmert und – von der Ermöglichung eines Besuches des Kindes in den USA abgesehen – von sich aus noch nicht einmal versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus …
Urteil des OLG Koblenz vom 14. März 2000, 15 UF 605/99:
Ein Vater hatte nach dem Scheitern seiner Ehe den Kontakt zu seinem zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alten Kind abgebrochen und sich als Unterhaltspflichtiger seiner Unterhaltspflicht entzogen. Als das zwischenzeitlich erwachsene Kind den Haushalt seiner Mutter verlassen hat, hat der Vater weiterhin keinen Kontakt zu ihm gesucht. Das OLG Koblenz hat hier ausnahmsweise eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Vaters gegenüber seinem Sohn nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen und deshalb die Pflicht des Sohnes zur Zahlung von Elternunterhalt gegenüber dem Vater wegen Verwirkung des Anspruchs verneint.
www.justiz.nrw.deUrteil des OLG Hamm vom 6. August 2009, 2 UF 241/08:
s. o. Urteil des OLG Hamm vom 6. August 2009, 2 UF 241/08, Rdnrn. 113 bis 122 …
[113] 6) Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten ist auch nicht – wie der Beklagte meint – gem. § 1611 BGB verwirkt. Eine Verwirkung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Mutter durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Beklagten … schuldig gemacht hat. Daran fehlt es.
[114] a) Der – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass seine Mutter in der Vergangenheit eine schwere Verfehlung gegen ihn oder seine Schwester begangen hat.
[116] § 1611 BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971). Das einmalige Zerschneiden der Kleidung …
Eine schwere Verfehlung kommt auch nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten seiner Mutter nach der Trennung seiner Eltern in Betracht. …[118] b) Soweit sich der Beklagte auf die Vernachlässigung der Betreuung durch seine Mutter beruft, die eine Verletzung ihrer Naturalunterhaltspflicht darstellen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559, 1560), kann nicht festgestellt werden, dass diese ein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht i. S. v. § 1611 BGB angenommen werden kann.
…
[122] c) Im übrigen fehlt es – wie das Familiengericht zurecht festgestellt hat – an einem für eine Verwirkung erforderlichen Verschulden der unterhaltsbedürftigen Mutter des Beklagten, denn die vom Beklagten beschriebenen Betreuungsausfälle und ihre Unfähigkeit … beruht unstreitig auf der Erkrankung seiner Mutter an schizophrener Psychose.
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Heike Rabin says
Meine Frage ist: Ich lebe in Australien und bin gerade angeschrieben worden, Unterhaltszahlung für meine Mutter zu uebernehmen, die seit Anfang des Jahres in einem Heim wohnt.
Da ich im Ausland wohne, muss ich zahlen?
Mit freundlichem Gruss
Heike Rabin
maria jaquemot-baron says
meine frage:
ich soll für meinen 28 – jährigen Sohn Unterhalt zahlen. Mein Sohn hat mich, als wir noch zusammen wohnten, geschlagen, beleidigt u. sexuell belästigt. Muss ich trotzdem Unterhalt für ihn zahlen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Jaqumont-Baron,
die Frage, ob § 1611 BGB einschlägig ist oder nicht, erfordert die Kenntnis des genauen Sachverhaltes. Anhand Ihrer sehr knappen Schilderung kann ich nur die Vermutung anstellen, dass eine Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB möglicherweise ausscheidet.
Was mich allerdings „wundert“ ist, dass Sie überhaupt dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht treffen soll. Eine Unterhaltspflicht besteht doch in der Regel nur bis zum Abschluss der Ausbildung. Die Ausbildung wiederum sollte doch in Regel im Alter von 27 Jahren abgeschlossen sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Karin says
Ich soll für meine Mutter Krankenhauskosten bezahlen. 1955 hat uns unsere Mutter von Zweibrücken nach Suhl (DDR) zu ihrer Mutter gebracht. Sie ist dann wieder nach den Westen gefahren. Die Oma hatte selbst noch 2 Schulpflichtige Kinder von 13 und 14 Jahren. Wir kamen dann ins Kinderheim. Aus der Kinderheimakte habe ich erfahren das Oma das bezahlen musste. Später wurde es ihr erlassen. Meine Mutter habe ich erst nach der Wende kennengelernt. Ich habe sie auch 2 mal besucht. Was nicht so gut für mich war, sie hat es nicht geschafft mich mal anzurufen. Sie hat sich aber sehr um meine Halbgeschwister gekümmert. Das ist kurz das Wichtigste. Ich bekomme sehr wenig Rente, vorher war ich Harz4 Empfänger. Mit freundlichen Grüßen Karin.
Kathi says
Bin mit 1 1/2 Jahren ins Säuglingsheim (Kinderheim) zu DDR Zeiten gekommen. Bin mit 19 Jahren dann in meine eigenen 4 Wände gezogen. Die ganzen Jahre hatte ich keinen Kontakt zu meinen Eltern, bis heute nicht. Unterhalt hat keiner von den beiden gezahlt. Nun kam mein „Vater“ ins Pflegeheim und soll jetzt für ihn aufkommen. Kann ich mich dagegen wehren und würde das was bringen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kathi,
lesen Sie sich doch einmal das Urteil des BGH durch, welches 2004 verkündet wurde (BGH vom 19. Mai 2004, XII ZR 304/02):
Eine Mutter ließ die Tochter im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren bei den Großeltern zurück und kümmerte sich nicht mehr um die Tochter.
Das Unterlassen der Mutter offenbarte gemäß dem BGH einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall von einer schweren Verfehlung gegen die Tochter ausgegangen wurde.
Es mussten allerdings „alle Umstände abgewogen werden“. Ob bei dem entschiedenen Fall eine gröbliche Vernachlässigung der Barunterhaltspflicht vorlag, ließ der BGH offen (s. o., Urteil des BGH, Entscheidungsgründe 2. a) aa).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frau L. says
Ich bin vom Jugend- und Sozialamt angeschrieben worden und soll für meinen leiblichen Vater Unterhalt zahlen.
Leider hat meine Mutter alle Schreiben vom Jugendamt zwischenzeitlich vernichtet und beim Jugendamt gibt es auch keine Unterlagen mehr, da ich bereits 1980 geboren bin. Er hat für mich nur ganz gering anfangs noch Unterhalt gezahlt. Jetzt soll ich aber Auskunft über meine Verhältnisse geben. Das ist doch einfach nicht gerecht.
Tobias says
Hallo,
meine Tochter absolviert zur Zeit eine Fachschulausbildung und wohnt bei der Mutter. Die Tochter wird in wenigen Monaten 18 Jahre alt und zählt dann nach meinem Verständnis als nicht privilegiertes Kind.
Meine Tochter lehnt seit mehr als 4 Jahren jeden Kontakt zu mir ab.
Ich habe immer wieder versucht schriftlich und mündlich Kontakt mit ihr aufzubauen – sogar per Brief als Einschreiben….
Wäre das ein Grund für den Wegfall der Unterhaltspflicht nach $1611?
Bitte das nicht falsch verstehen…. ich zahle für 4 Kinder und habe Schulden über Schulden -:)
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tobias,
Ihre Frage betrifft den Kindesunterhalt. Hier bespreche ich Fragen zum Elternunterhalt.
Allerdings kann ich Ihnen kurz antworten, dass ein einfacher Kontaktabbruch nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB erscheinen lassen, zur Unterhaltsverwirkung führt. Schwere Verfehlungen sind tiefe Kränkungen, tätliche Angriffe, Bedrohungen, …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Jörg says
Mein 51 Jähriger Sohn fordert über das Sozialamt Zahlungen von mir.
Auf Grund einer schweren Alkohol- und Spielsucht hat er Probleme und nur einen Rentenanspruch von 340 €.
Er war über ein Jahr in Therapie ist dort rückfällig geworden, ist vorzeitig entlassen worden. Er kam wieder nach Hause war total betrunken, wollte von meiner Frau und von mir Geld haben und hat mir Schläge angedroht. Wir haben den Kontakt abgebrochen. Nun fordert das Sozialamt eine monatliche Unterhaltszahlung von 480 € von mir, meine Frau ist inzwischen verstorben.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Jörg,
welche Leistungen erhält Ihr Sohn?
Weder bei Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende noch bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird Ersatz durch das Sozialamt gefordert.
§ 1611 BGB könnte einen eventuell vorhandenen Unterhaltsanspruch beschränken oder sogar wegfallen lassen. Hierzu müsste jedoch wesentlich mehr vorgetragen werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt