§ 22 c SGB II – Datenerhebung
(1 Beitrag mit § 22 c SGB II – Datenerhebung)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
- (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 22 c SGB II angesprochen:
Mietspiegel in der Rechtsprechung – das „schlüssige Konzept“Wann gilt ein Mietspiegel als „schlüssiges Konzept“? Erfahre, wie Jobcenter die angemessene Miete beim Bürgergeld nach § 22 SGB II berechnen und wann ersatzweise die Werte des § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag greifen.
... | mehr- Rechner
Bürgergeld-RechnerAnspruch nach dem SGB II überschlägig berechnen.
… | Rechner öffnen