§ 65 a SGB I – Aufwendungsersatz
(2 Beiträge mit § 65 a SGB I – Aufwendungsersatz)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
- (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 65 a SGB I angesprochen:
Versagung/Entziehung nach § 66 SGB I – Voraussetzungen & Rechtsschutz
Wann darf die Behörde Leistungen nach § 66 SGB I versagen/entziehen? Voraussetzungen, Hinweis- und Fristsetzung, Rechtsfolgen und Rechtsschutz einfach erklärt.
... | mehrMitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt
Welche Mitwirkungspflichten gibt es nach dem SGB I (§§ 60–66)? Erklärung zu Tatsachenangabe, persönlichem Erscheinen, Untersuchungen, Heilbehandlung & Grenzen (§ 65) – plus Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66) & Aufwendungsersatz (§ 65a)
... | mehr