§ 84 SGB XII – Zuwendungen
(2 Beiträge mit § 84 SGB XII – Zuwendungen)
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 84 Zuwendungen
- (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
- (2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 84 SGB XII angesprochen:
„Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII
Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII.
... | mehrZur Anrechnung privater Geldzuwendungen beim Bürgergeld
Wann werden Schenkungen oder Geldgeschenke beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet? – Rechtsprechung zu § 11a SGB II, Zweckbindung und Freibeträgen.
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