§ 95 SGG – Gegenstand der Klage
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Gesetzestext (Stand: 01.09.2025)
§ 95 SGG
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Beitragsliste
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