Amtsermittlungsgrundsatz (Stichwort)
(3 Beiträge zum Stichwort "Amtsermittlungsgrundsatz")
Im Sozialverwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X): Die Behörde muss von sich aus den Sachverhalt vollständig aufklären – unabhängig von den Angaben der Beteiligten.
👇 Das Stichwort „Amtsermittlungsgrundsatz“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
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