Amtsermittlungsgrundsatz (Stichwort)
(3 Beiträge zum Stichwort "Amtsermittlungsgrundsatz")
Im Sozialverwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X): Die Behörde muss von sich aus den Sachverhalt vollständig aufklären – unabhängig von den Angaben der Beteiligten.
👇 Das Stichwort „Amtsermittlungsgrundsatz“ erläutere ich in den folgenden Beiträgen:
Mitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt
Welche Mitwirkungspflichten gibt es nach dem SGB I (§§ 60–66)? Erklärung zu Tatsachenangabe, persönlichem Erscheinen, Untersuchungen, Heilbehandlung & Grenzen (§ 65) – plus Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66) & Aufwendungsersatz (§ 65a)
... | mehrAnhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG
... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes
... | mehrDie Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
... Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht ... | ... die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen
... | mehr