Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG)
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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt die gerichtlichen Verfahren in familienrechtlichen und sonstigen nichtstreitigen Angelegenheiten. Es löste 2009 die frühere Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ab und bildet seitdem das zentrale Verfahrensgesetz für die Familiengerichte und Betreuungsgerichte.
Das FamFG umfasst Verfahren der Ehesachen, Kindschaftssachen, Betreuungssachen sowie weiterer Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es legt Verfahrensgrundsätze, Beteiligtenrechte und gerichtliche Zuständigkeiten fest und enthält spezifische Vorschriften zum Rechtsschutz, zur Beschwerde und zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Historische Entwicklung
Das FamFG trat am 1. September 2009 in Kraft. Es entstand im Zuge der Familienrechtsreform und der FGG-Reform 2008, die das über hundert Jahre alte Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ablöste. Ziel war es, das familiengerichtliche Verfahren zu modernisieren, zu vereinheitlichen und die Rechte der Beteiligten zu stärken.
Seither wurde das FamFG mehrfach angepasst – unter anderem zur Verbesserung des Kinderschutzes, zur Verfahrensvereinfachung im Betreuungs- und Unterbringungsrecht sowie zur Einführung elektronischer Kommunikation. Mit der Reform des Betreuungsrechts 2023 wurde auch das Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 ff.) grundlegend überarbeitet und an die neuen materiell-rechtlichen Regelungen des BGB angepasst.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeiner Teil (§§ 1–110) – Verfahrensgrundsätze, Zuständigkeiten, Beteiligtenrechte, Vertretung, Verfahrenskosten und Zustellung.
- Besonderer Teil (§§ 111–486) – Verfahrensarten in Familiensachen (Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs-, Unterhalts- und Gewaltschutzsachen) sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Betreuungs-, Nachlass-, Registersachen).
- Rechtsmittel, Vollstreckung und Schlussvorschriften (§§ 567 ff.) – Beschwerde, Rechtsbeschwerde, einstweilige Anordnungen, Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Das FamFG steht in engem Zusammenhang mit dem BGB (materielles Familien- und Betreuungsrecht), dem ZPO (Zivilprozessrecht) und der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), die jeweils eigene Verfahrensbereiche regeln. Es sorgt dafür, dass familien- und betreuungsrechtliche Verfahren einheitlich, beschleunigt und bürgernah abgewickelt werden.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 26 FamFG – Amtsermittlungsgrundsatz
- § 34 FamFG – Verfahrensbeistand des Kindes
- § 128 FamFG – Scheidungsantrag und Verbund
- § 167 FamFG – Umgangsverfahren
- § 293 FamFG – Anhörung des Betroffenen
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Beitragsliste
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