Das Gericht muss dem Betroffenen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen, „soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist„, § 317 Verfahrenspfleger
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 317 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ein Verfahrenspfleger muss demnach bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, § 317 Verfahrenspfleger
(1) … Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 317 Abs. 1 S. 2 FamFG. Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch nicht deshalb überflüssig, weil aufgrund eines Gutachtens der Sachverhalt klar zu liegen scheint. - Ein Verfahrenspfleger soll auch bestellt werden, wenn die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen derart gemindert sind, dass er seine Interessen nicht mehr ausreichende wahrnehmen kann. Diese Voraussetzung ist bei einer Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2…
(Link: zu www.recht.nrw.de)Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG-NRW) regelmäßig erfüllt.
Die Folgen einer nicht erfolgten oder auch einer zu spät erfolgten Bestellung des Verfahrenspflegers sind u. a. aus den nachfolgend abgedruckten Leitsätzen von Beschlüssen des LG Kleve vom 23. August 2012, 1. August 2013 und 17. März 2014 ersichtlich (www.justiz.nrw.de4 T 201/12, www.justiz.nrw.de4 T 90/14 und www.justiz.nrw.de4 T 199/13):
Bei Verfahren in Unterbringungssachen im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.
- Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen.
- Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird.
- Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.
- Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.
- Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.
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