Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld). Es kombiniert Leistungen zum Lebensunterhalt mit Angeboten zur Eingliederung in Arbeit.
Ziel ist eine menschenwürdige Existenz und die nachhaltige Integration in Beschäftigung – u. a. durch Beratung, Vermittlung und Qualifizierung. Grundlage sind Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft.
Zuständig sind die Jobcenter. Anspruch besteht bei Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Historische Entwicklung
Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wurden zum 1. Januar 2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Grundsicherung nach dem SGB II zusammengeführt (Hartz IV). Das System verknüpft Existenzsicherung mit Aktivierung und legte Zuständigkeiten von Arbeitsagenturen und Kommunen fest.
In den letzten 10–15 Jahren folgten zahlreiche Anpassungen (Regelbedarfe, Unterkunftskosten, Verfahren, Bildungs- und Teilhabeleistungen). Zum 1. Januar 2023 wurde das Bürgergeld eingeführt: höhere Regelsätze, Karenzzeiten zu Beginn des Bezugs und stärkere Förderung von Qualifizierung für eine nachhaltige Integration.
Zur übergreifenden geschichtlichen Entwicklung der Sozialgesetzbücher I–XII siehe den Überblick:
Aufbau & Abschnitte
- Kap. 1 – Fördern und Fordern (§§ 1–6b): Ziele, Grundsätze, Träger, Zusammenarbeit.
- Kap. 2 – Leistungen (insb. §§ 7–32): Leistungsberechtigung (§ 7), Einkommen (§§ 11–11b), Vermögen (§ 12), Regelbedarf (§ 20), Mehrbedarfe (§ 21), Unterkunft & Heizung (§ 22), Bildung & Teilhabe (§ 28).
- Kap. 3/4 – Eingliederung (versch. §§ im Bereich 14 ff. u. folgende Spezialvorschriften): Beratung, Vermittlung, Aktivierung, Weiterbildung.
- Kap. 6 ff. – Organisation/Verfahren: Zuständigkeiten, Daten, Mitwirkung, Erstattungen, Schlussvorschriften.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 11 SGB II – Einkommen
- § 12 SGB II – Vermögen
- § 20 SGB II – Regelbedarf
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- § 22 SGB II – Unterkunft und Heizung
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB II behandelt:
