Das Bundessozialgericht führte in einem Urteil vom 22. März 2012 (
www.sozialgerichtsbarkeit.deB 4 AS 102/11 R) aus:
Ein Student ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt.
Gemäß § 7 Leistungsberechtigte
(1) …
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. …
1. das 15. Lebensjahr vollendet …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 5 SGB II erhalten Auszubildende (dazu gehören auch Studenten), deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Scheidet der Student aus der Universität aus, so ist also grundsätzlich eine Förderungsfähigkeit nach dem SGB II gegeben. Aber auch wenn der Student weiterhin „organisationsrechtlich“ der Universität zugehört, scheint eine Förderungsfähigkeit gemäß den Ausführungen des Bundessozialgerichts möglich zu sein. Dies gilt jedenfalls, solange das Studium nicht weiter betrieben wird. Die Feststellung, ob die Ausbildung betrieben wird oder nicht, obliegt den Behörden bzw. ggf. den Gerichten. Die Feststellung ist für die Behörden nicht einfach.
Eine Beurlaubung auf Grund der Betreuung eines neugeborenen Kindes ist dazu geeignet, festzustellen, dass die Ausbildung nicht betrieben wird. Eine Beurlaubung zur Prüfungsvorbereitung dürfte allerdings nicht genügen (s. o. Bundessozialgericht, Rdnr. 20).
Studierende und Auszubildende können trotz Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aufgrund der Regelung des § 27 Leistungen für Auszubildende
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 27 SGB II die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als Zuschuss erhalten.
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