Vermögenssorge (Stichwort)
Der Begriff der Vermögenssorge umfasst die unterschiedlichsten Bereiche.
Es werden alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen eingeschlossen, die darauf gerichtet sind, das Vermögen des Betreuten zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.
Der Begriff der Vermögenssorge umfasst also Bereiche wie arbeitsrechtliche Ansprüche, Forderungen von und gegen Banken/ Sparkassen/ Versicherern/ Rententrägern/ Krankenkassen und anderen Gläubigern. Die Vermögenssorge umfasst auch die Verwaltung und Verwertung von Vermögensgegenständen sowie die Schuldenregulierung. Strittig ist, ob die Vermögenssorge auch die Beantragung sozialrechtlicher Leistungen umfasst. So entschied zum Beispiel das Landgericht Köln in einem Urteil vom 14. Mai 1997 (13 S 17/97, abgedruckt in Familienrechtszeitung 1998, 919), dass die Beantragung von Sozialleistungen für den Betreuten nicht in den Bereich der Vermögenssorge falle. Dies gehöre zur „Personensorge“. Demgegenüber gehört allerdings auch die Beantragung von Sozialleistungen zum Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, wenn dieser Begriff weit ausgelegt wird.
In den folgenden Beiträgen habe ich das Stichwort angesprochen:
Der Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung
... der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten .... er ist vom Gericht anzuordnen ...
... | mehr
Zur Erforderlichkeit der Betreuung
... ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist ... | ... die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ...
... | mehr