VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz
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Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt das Verfahren der Behörden des Bundes und bildet das Grundgerüst für das Handeln der Verwaltung. Es bestimmt, wie Verwaltungsakte erlassen, geändert oder aufgehoben werden, und konkretisiert den Grundsatz des rechtmäßigen, transparenten und bürgerfreundlichen Verwaltungshandelns.
Historische Entwicklung
Das VwVfG trat am 1. Januar 1977 in Kraft und vereinheitlichte erstmals das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Seine Grundprinzipien orientieren sich an rechtsstaatlicher Transparenz, Bürgernähe und fairer Entscheidungsfindung. Zugleich dient es als Vorbild für die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, die inhaltsgleich oder angelehnt übernommen wurden.
Seither wurde das VwVfG mehrfach modernisiert – etwa durch Regelungen zur elektronischen Kommunikation (E-Government-Gesetz 2013), zur digitalen Aktenführung und zur Verwaltungsvereinfachung. Trotz dieser Anpassungen blieb der Kern unverändert: rechtmäßige Verfahren, Beteiligung der Bürger, Verhältnismäßigkeit und Schutz berechtigter Interessen.
Aufbau & Abschnitte
- Erster Teil – Allgemeine Vorschriften (§§ 1–10): Geltungsbereich, Verhältnis zu Spezialgesetzen, Begriffsbestimmungen, Amtshilfe, Anwendung des Gesetzes auf Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Zweiter Teil – Verwaltungsverfahren (§§ 9–48): Verfahrensgrundsätze, Beteiligte, Anhörung (§ 28 VwVfG), Bevollmächtigte, Mitwirkungspflichten, Akteneinsicht (§ 29 VwVfG).
- Dritter Teil – Verwaltungsakt (§§ 35–52): Definition (§ 35 VwVfG), Bekanntgabe, Wirksamkeit, Rücknahme (§ 48 VwVfG) und Widerruf (§ 49 VwVfG) von Verwaltungsakten.
- Vierter Teil – Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54–62): Voraussetzungen, Wirksamkeit, Rücktritt, Nichtigkeit, Verhältnis zum Verwaltungsakt.
- Fünfter Teil – Auskunft, Beratung, Gebühren (§§ 67 ff.): Kostenerstattung, Gebührenregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften.
Das VwVfG steht in enger Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und weiteren Fachgesetzen, die besondere Verwaltungsverfahren regeln. Es stellt damit die allgemeine Grundlage für das Handeln der Verwaltung dar – vom Erlass eines Bescheids bis zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 28 VwVfG – Anhörung Beteiligter
- § 29 VwVfG – Akteneinsicht
- § 35 VwVfG – Verwaltungsakt
- § 41 VwVfG – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 49 VwVfG – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- § 54 VwVfG – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Gegenüberstellung VwGO - SGG
| VwVfG | Inhalt | Entsprechung im SGB X | Hinweis |
|---|---|---|---|
| § 28 VwVfG | Anhörung Beteiligter | § 24 SGB X | Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts |
| § 29 VwVfG | Akteneinsicht | § 25 SGB X | Akteneinsicht durch Beteiligte |
| § 35 VwVfG | Begriff des Verwaltungsakts | § 31 SGB X | Definition und Abgrenzung des Verwaltungsakts |
| § 37 VwVfG | Form und Begründung des Verwaltungsakts | § 33 SGB X | Form und Begründung des VA im Sozialrecht |
| § 41 VwVfG | Bekanntgabe des Verwaltungsakts | § 37 SGB X | Bekanntgabe und Zugang des Verwaltungsakts |
| § 45 VwVfG | Heilung von Verfahrens- und Formfehlern | § 41 SGB X | Heilung von Formfehlern im Verwaltungsverfahren |
| § 48 VwVfG | Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts | § 44 SGB X | Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte |
| § 49 VwVfG | Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts | § 47 SGB X | Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte |
| § 80 VwVfG | Kostenerstattung im Vorverfahren | § 63 SGB X | Kosten im Vorverfahren (Widerspruch) |
Beitragsliste
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