Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Allgemeines Sozialrecht - Übersicht  2. SGB X

Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung

05.01.2015, aktualisiert am 02.12.2022

VG Wort - ZählpixelDie Fristversäumung der rechtzeitigen Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlte oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben ist, § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
…
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 3 S. 1 erster Halbsatz SGB X
. Die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gilt für diesen Fall als nicht verschuldet, § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
…
(3) … gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz SGB X
.

§ 41 Abs. 3 SGB X gilt nur bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes.

§ 41 Abs. 3 SGB X fingiert bei einer unterbliebenen Begründung oder Anhörung ein fehlendes Verschulden für den Fall, dass dieses kausal für die Nichteinhaltung einer Rechtsbehelfsfrist war. Die Vorschrift ist zunächst auf das Widerspruchsverfahren beschränkt und nicht ohne weiteres auf die Klagefristen anwendbar. Das fehlende Verschulden wird unwiderleglich vermutet, jedoch muss der Betroffene die Voraussetzungen des Abs. 3, insbesondere die Kausalität zwischen unterlassener Anhörung oder Begründung und versäumter Rechtsbehelfsfrist, schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Dabei ist allerdings die Kausalität bereits dann zu bejahen, wenn sich bei rechtzeitiger Begründung oder Anhörung die Bedenken des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erhöht hätten. Keine Kausalität besteht lediglich dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Fristversäumnis allein auf anderen Gründen beruhte.

Ein Jahr nach Ende der Anfechtungsfrist ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen, da § 41 Abs. 3 SGB X nur für die Monatsfrist gilt, weil er auf Verschulden abstellt.

Tipp:

Es genügt in der Regel der Vortrag, dass sich bei ordnungsgemäßer Begründung oder Anhörung die Bedenken der Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit erhöht hätten.

 
Ein derartiger Vortrag ist erforderlich, weil der Wortlaut des § 41 Abs. 3 S. 1 SGB X mit dem Begriff „dadurch“ eine Kausalität zwischen nicht ordnungsgemäßer Begründung bzw. fehlender Anhörung und Unterbleiben des rechtzeitigen Widerspruchs fordert. Durch das Fehlen der Begründung bzw. der Anhörung muss die rechtzeitige Anfechtung durch Widerspruch unterblieben sein.

Eine dem § 41 Abs. 3 SGB X entsprechende Regelung enthält § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 45 Abs. 3 VwVfG
.

 
 

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 10 weiteren Beiträgen zum SGB X unter 2. auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in StichwortenAllgemeines Sozialrecht - Übersicht

    1. SGB I – Allgemeiner Teil ... | 2. SGB X – Sozialverwaltungsverfahren ... | 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz ... | 4. Gebühren und Kosten ... | 5. Wohngeld ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Allgemeinen Sozialrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Vewaltungsakt vorgehen? ... | mehr

  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß …

    § 45 und § 48 SGB X – wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen ... | schutzwürdiges Vertrauen ... | fehlender Vertrauensschutz ... | Ermessen ... | Fristen ... ... | mehr

  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einfachen Briefs, …

    ... zur Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs übersandten Verwaltungsakts – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zugang eines VA ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende