Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht (… - Einführung » 2. SGB X

Versäumung der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung bei fehlender Begründung oder Anhörung

Beitrag vom 05.01.2015, aktualisiert am 23.06.2025

VG Wort - ZählpixelDie Fristversäumung der rechtzeitigen Anfechtung eines Verwaltungsaktes kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn dem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlte oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben ist, § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
…
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 3 S. 1 erster Halbsatz SGB X
. Die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gilt für diesen Fall als nicht verschuldet, § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
…
(3) … gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 41 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz SGB X
.

§ 41 Abs. 3 SGB X gilt nur bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes.

§ 41 Abs. 3 SGB X fingiert bei einer unterbliebenen Begründung oder Anhörung ein fehlendes Verschulden für den Fall, dass dieses kausal für die Nichteinhaltung einer Rechtsbehelfsfrist war. Die Vorschrift ist zunächst auf das Widerspruchsverfahren beschränkt und nicht ohne weiteres auf die Klagefristen anwendbar. Das fehlende Verschulden wird unwiderleglich vermutet, jedoch muss der Betroffene die Voraussetzungen des Abs. 3, insbesondere die Kausalität zwischen unterlassener Anhörung oder Begründung und versäumter Rechtsbehelfsfrist, schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Dabei ist allerdings die Kausalität bereits dann zu bejahen, wenn sich bei rechtzeitiger Begründung oder Anhörung die Bedenken des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erhöht hätten. Keine Kausalität besteht lediglich dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Fristversäumnis allein auf anderen Gründen beruhte.

Ein Jahr nach Ende der Anfechtungsfrist ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen, da § 41 Abs. 3 SGB X nur für die Monatsfrist gilt, weil er auf Verschulden abstellt.

Tipp:

Es genügt in der Regel der Vortrag, dass sich bei ordnungsgemäßer Begründung oder Anhörung die Bedenken der Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit erhöht hätten.

 
Ein derartiger Vortrag ist erforderlich, weil der Wortlaut des § 41 Abs. 3 S. 1 SGB X mit dem Begriff „dadurch“ eine Kausalität zwischen nicht ordnungsgemäßer Begründung bzw. fehlender Anhörung und Unterbleiben des rechtzeitigen Widerspruchs fordert. Durch das Fehlen der Begründung bzw. der Anhörung muss die rechtzeitige Anfechtung durch Widerspruch unterblieben sein.

Eine dem § 41 Abs. 3 SGB X entsprechende Regelung enthält § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
 
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 45 Abs. 3 VwVfG
.

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