Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit

(3 Beiträge mit § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit)

     Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 159 Ruhen bei Sperrzeit

  • (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
    • 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
    • 2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
    • 3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
    • 4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
    • 5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
    • 6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
    • 7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
    • 8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
    • 9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

          ­­­­­­Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

  • (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
  • (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
    • 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
    • 2. auf sechs Wochen, wenn
      • a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
      • b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
  • (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
    • 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
    • 2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
    • 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

          Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

  • (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
  • (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

zum Stichwort SGB III

     Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 159 SGB III angesprochen:

  • Arbeitslosmeldung und Sperrzeit – Fristen, Pflichten und Folgen bei verspäteter Meldung 1Arbeitslosmeldung und Sperrzeit – Fristen, Pflichten und Folgen bei verspäteter Meldung

    Wer sich zu spät arbeitslos meldet, riskiert eine Sperrzeit. Was § 38 und § 159 SGB III regeln – und wie Sie Fristen richtig einhalten.

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  • Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag – wann droht der Verlust des Arbeitslosengeldes? 2Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag – wann droht der Verlust des Arbeitslosengeldes?

    Wann führt ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Aktuelle BSG-Urteile und Voraussetzungen nach § 159 SGB III.

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  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Gründe, Fristen und Ausnahmen 3Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – Gründe, Fristen und Ausnahmen

    Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit ein? Gründe, Dauer und Ausnahmen nach § 159 SGB III – mit Beispielen und wichtigen Urteilen.

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Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
§ 1 SGB III – Ziele der Arbeitsförderung (1)§ 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (3)§ 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung (1)§ 74 SGB III – Assistierte Ausbildung (1)§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit (2)§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (1)§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (3)§ 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei ... (2)§ 147 SGB III – Grundsatz (2)§ 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer (2)§ 149 SGB III – Grundsatz (1)§ 151 SGB III – Bemessungsentgelt (1)§ 153 SGB III – Leistungsentgelt (1)§ 155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen (1)§ 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ... (2)§ 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei ... (1)§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (3)§ 165 SGB III – Insolvenzgeld – Anspruch (1)§ 167 SGB III – Höhe (1)§ 169 SGB III – Anspruchsübergang (1)§ 281 SGB III - Arbeitsmarktstatistiken (1)§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht (1)§ 324 SGB III – Antrag vor Leistung (1)§ 327 SGB III – Zuständigkeit – Grundsatz (1)§ 328 SGB III – Vorläufige Entscheidung (1)§ 330 SGB III – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten (1)§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung (1)§ 341 SGB III – Beitragssatz und Beitragsbemessung (1)§ 367 SGB III – Bundesagentur für Arbeit (1)

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