Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  2. Arbeitslosenversicherung

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Abfindungen

04.03.2013, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelHat die oder der Arbeitslose wegen der Been

  • digung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der
  • ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III
    (§ 143 a SGB III alter Fassung). Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird hierdurch nicht gekürzt.
     
    Doppelleistungen sollen so vermieden werden. Lohnersatzleistungen werden nicht benötigt, wenn trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall eintritt.
     
    Eine Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung führt also nur zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also zu einem Zeitpunkt gekündigt wurde, zu dem der Arbeitgeber es nicht einseitig hätte beenden können. Dies gilt sowohl für die Kündigung, den Aufhebungsvertrag als auf für den Ablauf einer Befristung, vgl. § 158 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 und 2 SGB III. Auch die arbeitsgerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann also bei vorzeitiger Beendigung zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.

    1. vorzeitige ordentliche Kündigung2. Ausschluss der Kündigung3. ausgeschlossene ordentliche Kündigung4. Abgeltung von Urlaub5. Begrenzung des Ruhenszeitraums6. Entschädigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis7. Gleichwohlgewährung

    1. vorzeitige ordentliche Kündigung

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.

    In §§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
     
    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist ……
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 622 BGB
    , in dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. in dem Arbeitsvertrag sind die Fristen zur ordentlichen Kündigung geregelt.

    Beispiel 1:

    AN war 3 Jahre in dem Betrieb des AG beschäftigt. AG beschäftigt nur 3 Arbeitnehmer.

    AN und AG vereinbaren die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 15. zum Ende des laufenden Monats und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern.

    Gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Für die Berechnung der Frist maßgeblich ist der Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also der 15.) gemäß § 158 Abs. 1 S. 2 Alternative 2 SGB III.

    Die Agentur für Arbeit wird das Ruhen des Arbeitslosengeldes für einen Monat feststellen, da die ordentliche Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Monats zulässig war.

    2. vorzeitige Beendigung und zeitweiliger oder bedingter Ausschluss der ordentlichen Kündigung

    Für alle Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitweilig, dauernd oder bedingt ausgeschlossen ist, bestimmt § 158 Abs. 1 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten bzw. eine Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gelten würde, vgl. § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    (1) … Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
    1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
    2. zeitlich begrenztem Ausschluss …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 und 2 SGB III
    .

    Die Unkündbarkeit des Betriebsrates oder einer Mutter im Mutterschutz führt demzufolge zur Geltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB III („Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend wäre“).

    Beispiel 2:

    Wie Beispiel 1, die AN befindet sich aber im Mutterschutz. AG kann der AN also gemäß § 9 MuSchG nicht ordentlich kündigen.

    Gemäß § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB III gilt aber arbeitsförderungsrechtlich die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gelten würde.

    Die Agentur für Arbeit wird also das Ruhen des Arbeitslosengeldes für einen Monat feststellen.

    Beispiel 3:

    Wie Beispiel 1, die ordentliche Kündigung ist aber durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen.

    Gemäß § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III gilt arbeitsförderungsrechtlich eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten.

    Die Dauer des Ruhens ist aber auf längstens 1 Jahr beschränkt, § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III.

    3. ausgeschlossene ordentliche Kündigung (nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung)

    Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr, § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    (1) … Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 1 S. 4 III
    .

    4. Abgeltung von Urlaub

    Hat der Arbeitnehmer auch eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so verlängert sich der Ruhenszeitraum um den abgegoltenen Urlaub, § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    (1) … Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach S. 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 1 S. 5 III
    .

    Beispiel 4:

    AN war 6 Jahre im Betrieb des AG beschäftigt. AG und AN vereinbaren die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des übernächsten Monats. AN erhält eine Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern. AN arbeitet bis zum letzten Tag und hat am Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch 10 Urlaubstage, die auch ausgezahlt werden.

    Gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Da die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird diesbezüglich nicht das Ruhen festgestellt.

    Gemäß § 159 Abs. 1 S. 5 SGB III verlängert sich aber der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.

    5. Begrenzung des Ruhenszeitraums

    § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    (1) …
    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Abs. 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
    1. bis zu dem die oder der Arbeitslose …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III
    schränkt die Dauer des Ruhens auf höchstens ein Jahr ein.

    Darüber hinaus stellt § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III sicher, dass dem Versicherten trotz Ruhens mindestens 40 vom Hundert der Abfindung verbleiben.

    Unter Berücksichtigung der Höhe der Entlassungsentschädigung , des zuletzt verdienten Arbeitsentgelts und sozialer Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter werden auch noch höhere anrechnungsfreie Teile der Abfindung in § 158 Abs. 2 SGB III zugestanden.

    6. Entschädigungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

    § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    …
    (3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 3 SGB III
    stellt sicher, dass Entlassungsentschädigungen auch dann zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn der Arbeitslose aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist (z. B. der langfristig arbeitsunfähige Arbeitnehmer).

    7. Gleichwohlgewährung

    § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
     
    …
    (4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 158 Abs. 4 SGB III
    räumt dem Arbeitslosen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ein, wenn er zwar eine Abfindung beanspruchen kann, diese aber nicht erhält.


    Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Abfindung kann auch mit einer Anordnung von Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit zusammenfallen (vgl. dazu auch den Beitrag Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
     
    In § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III (§ 144 SGB III alter Fassung) werden in den Nummern 1 bis 7 Sachverhalte benannt, bei deren Vorliegen eine Sperrzeit angeordnet werden kann. In den Vorschriften des § 159 Abs. 2 bis 6 SGB III …
    Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
    ).

    Informative Erläuterungen und Beispiele zur Bewertung der Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung sind in einer Fachlichen Weisung der Bundesagentur zum Arbeitslosengeld (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) enthalten.

    mehr zum Thema:


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    2 Kommentare (Fragen/Antworten)

    1. Pasquale meint

      02.07.2021

      Wenn ich aufgrund eines Aufhebungsvertrags und einer Abfindungszahlung bei Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von Leistungen der Agentur für Arbeit nicht nur gesperrt bin sondern auch eine Ruhenszeit eintritt während der ich mich freiwillig krankenversichern muss, kann ich die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung dann nach Ablauf der Ruhenszeit von der Agentur für Arbeit zurück fordern?

      Müsste ich dafür arbeitslos gemeldet sein, oder geht das auch wenn ich ein sogenanntes Dispositionsjahr einlege, in dem ich nicht als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet bin?

      antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel meint

        03.07.2021

        Hallo Pasquale,

        Mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein. Die Kosten für Ihre Krankenversicherung werden nicht übernommen. Auch später nicht.

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Eine Ruhenszeit

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