§ 193 SGG – Kostenerstattung (Paragraf)
(2 Beiträge mit § 193 SGG – Kostenerstattung)
§ 193 Kostenerstattung
- (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
- (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
- (3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
- (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 193 SGG angesprochen:
Die sozialrechtliche Klage
Die Sozialgerichte entscheiden über die meisten ... | 1. Anforderungen an die Klageschrift ... | 2. Klagearten und Klageantrag ... | 3. Klagebegründung ...
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Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens
... insbesondere bei unvollständiger und fehlerhafter Begründung kann die Kostentragung auch der vollständig obsiegenden Behörde gemäß § 193 SGG billig sein ...
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